15.11.2024
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Dokument-Nr. 814

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Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss14.04.2005

Kosten für Schutzmaßnahmen gegen Elektrosmog sind steuerlich nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung zu berücksichtigen

Kosten für Schutzmaßnahmen gegen Elektrosmog sind steuerlich nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg durch Beschluss vom 14. April 2005.

Die Antragstellerin begehrte in ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung den Abzug der Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen einer Mobilfunkanlage als außer­ge­wöhnliche Belastung (Krank­heits­kosten). Sie vertrat die Auffassung, ein vor der Ausführung der Schutzmaßnahmen erstelltes amtsärztliches Attest über deren Notwendigkeit sei nicht erforderlich. Die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen lasse sich aus der vorhandenen Immis­si­ons­si­tuation und dem Stand der wissen­schaft­lichen Forschung ableiten. Weltweit gebe es bereits genügend wissen­schaftliche Hinweise und Unter­su­chungs­er­gebnisse, die belegten, dass die für den Mobilfunk verwendete Mikro­wel­len­strahlung gesund­heits­schädlich sein könne. Ein Amtsarzt dürfte die erforderliche Qualifikation zur Beurteilung dieses Sachverhalts überhaupt nicht besitzen.

Das Finanzgericht lehnte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine steuerliche Berück­sich­tigung der geltend gemachten Kosten ab. Aufwendungen zur Beseitigung einer konkreten, von einem Gegenstand ausgehenden Gesund­heits­ge­fährdung könnten zwar als außer­ge­wöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen sein. Die konkrete Gesund­heits­ge­fährdung sei aber durch ein vor der Besei­ti­gungs­maßnahme erstelltes amtliches technisches Gutachten und zusätzlich durch ein vor der Maßnahme erstelltes amtsärztliches Zeugnis zu belegen. Diesen Nachweis habe die Antragstellerin weder im Verwal­tungs­ver­fahren noch im gerichtlichen Verfahren erbracht. Zur weiteren Begründung führte das Gericht aus, nach dem gegenwärtigen Stand der wissen­schaft­lichen Untersuchung seien technisch- und/oder medizinisch-wissen­schaftlich belegte Angaben über eine konkrete Gesund­heits­ge­fährdung, die durch elektro­ma­gne­tische Felder einer Mobil­funk­ba­siss­tation verursacht würden, nicht möglich. Nach derzeitiger wissen­schaft­licher Erkenntnislage reichten die Grenzwerte der 26. Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz-Verordnung als Vorsor­ge­maß­nahmen gegen mögliche gesundheitliche Beein­träch­ti­gungen aus. Diese Beurteilung der Gefährdung durch Mobil­funk­anlagen entspreche der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs und des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts. Weiterhin habe die Antragstellerin vor der Durchführung der streitigen Schutzmaßnahmen auch kein amtsärztliches Gutachten eingeholt, aus dem ein Kausa­l­zu­sam­menhang zwischen Elektrosmog und ihren gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen entnommen werden könnte.

Eine Beschwerde an den Bundesfinanzhof hat das Gericht nicht zugelassen. Denn die entschei­dungs­er­hebliche Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen zur Vorsorge gegen gesund­heits­ge­fährdende Emissionen oder Immissionen als außer­ge­wöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuerlich berücksichtigt werden können, sei höchst­rich­terlich bereits geklärt.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 4/2005 des FG Baden-Württemberg vom 14.04.2005

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