21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 814

Drucken
ergänzende Informationen

Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss14.04.2005

Kosten für Schutzmaßnahmen gegen Elektrosmog sind steuerlich nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung zu berücksichtigen

Kosten für Schutzmaßnahmen gegen Elektrosmog sind steuerlich nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg durch Beschluss vom 14. April 2005.

Die Antragstellerin begehrte in ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung den Abzug der Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen einer Mobilfunkanlage als außer­ge­wöhnliche Belastung (Krank­heits­kosten). Sie vertrat die Auffassung, ein vor der Ausführung der Schutzmaßnahmen erstelltes amtsärztliches Attest über deren Notwendigkeit sei nicht erforderlich. Die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen lasse sich aus der vorhandenen Immis­si­ons­si­tuation und dem Stand der wissen­schaft­lichen Forschung ableiten. Weltweit gebe es bereits genügend wissen­schaftliche Hinweise und Unter­su­chungs­er­gebnisse, die belegten, dass die für den Mobilfunk verwendete Mikro­wel­len­strahlung gesund­heits­schädlich sein könne. Ein Amtsarzt dürfte die erforderliche Qualifikation zur Beurteilung dieses Sachverhalts überhaupt nicht besitzen.

Das Finanzgericht lehnte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine steuerliche Berück­sich­tigung der geltend gemachten Kosten ab. Aufwendungen zur Beseitigung einer konkreten, von einem Gegenstand ausgehenden Gesund­heits­ge­fährdung könnten zwar als außer­ge­wöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen sein. Die konkrete Gesund­heits­ge­fährdung sei aber durch ein vor der Besei­ti­gungs­maßnahme erstelltes amtliches technisches Gutachten und zusätzlich durch ein vor der Maßnahme erstelltes amtsärztliches Zeugnis zu belegen. Diesen Nachweis habe die Antragstellerin weder im Verwal­tungs­ver­fahren noch im gerichtlichen Verfahren erbracht. Zur weiteren Begründung führte das Gericht aus, nach dem gegenwärtigen Stand der wissen­schaft­lichen Untersuchung seien technisch- und/oder medizinisch-wissen­schaftlich belegte Angaben über eine konkrete Gesund­heits­ge­fährdung, die durch elektro­ma­gne­tische Felder einer Mobil­funk­ba­siss­tation verursacht würden, nicht möglich. Nach derzeitiger wissen­schaft­licher Erkenntnislage reichten die Grenzwerte der 26. Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz-Verordnung als Vorsor­ge­maß­nahmen gegen mögliche gesundheitliche Beein­träch­ti­gungen aus. Diese Beurteilung der Gefährdung durch Mobil­funk­anlagen entspreche der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs und des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts. Weiterhin habe die Antragstellerin vor der Durchführung der streitigen Schutzmaßnahmen auch kein amtsärztliches Gutachten eingeholt, aus dem ein Kausa­l­zu­sam­menhang zwischen Elektrosmog und ihren gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen entnommen werden könnte.

Eine Beschwerde an den Bundesfinanzhof hat das Gericht nicht zugelassen. Denn die entschei­dungs­er­hebliche Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen zur Vorsorge gegen gesund­heits­ge­fährdende Emissionen oder Immissionen als außer­ge­wöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuerlich berücksichtigt werden können, sei höchst­rich­terlich bereits geklärt.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 4/2005 des FG Baden-Württemberg vom 14.04.2005

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss814

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI