13.11.2024
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Urteil03.03.2010Finanzgericht Köln10 K 212/09
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Finanzgericht Köln Urteil03.03.2010

Eltern haben während der Ausbildung des Kindes zur Flugbegleiterin Anspruch auf KindergeldSchulungszeit nicht mit üblicher Probezeit gleichzusetzen

Eltern erhalten für erwachsene Kinder grundsätzlich nur dann Kindergeld, wenn ein so genannter Berück­sich­ti­gungsgrund vorliegt, was u.a. bei Bestehen eines Ausbil­dungs­ver­hält­nisses der Fall ist (§ 34 Abs. 4 EStG). Eine Berufs­aus­bildung in diesem Sinne ist auch die mehrwöchige Vorbereitung auf die Tätigkeit als Flugbegleiterin. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Das Finanzgericht stellte bei seiner Entscheidung insbesondere darauf ab, dass während der Schulungszeit noch kein Arbeits­ver­hältnis bestand und kein Lohn bezahlt wurde. Für entschei­dungs­er­heblich hielt er außerdem, dass die Tochter der Klägerin die Schulungskosten hätte zurückzahlen müssen, falls sie im Anschluss an die Schulung keinen Arbeitsvertrag mit der Flugge­sell­schaft abgeschlossen hätte. Gerade in diesen Punkten unterscheide sich der Sachverhalt von einer üblichen Probezeit zu Beginn eines Arbeits­ver­hält­nisses.

Weiteres Verfahren zur Kindergeldfrage bei Trainee-Programm beim BFH anhängig

Das Gericht hat gegen das Urteil die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Dort ist zu der vergleichbaren Frage, ob ein Trainee-Programm noch zur Berufsausbildung im Sinne des Kinder­geld­rechts zähle, bereits ein Verfahren gegen ein Urteil des FG Münster vom 30. Oktober 2008 anhängig.

Quelle: ra-online, FG Köln

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