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18.01.2025  
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Finanzgericht Köln Beschluss22.09.2005

Verfas­sungs­wid­rigkeit der Besteuerung von Kapital­ein­künften in den Jahren 2000 bis 2002

Das Finanzgericht Köln hat Bedenken, ob die Besteuerung von Kapital­ein­künften für die Jahre 2000 bis 2002 mit dem Grundgesetz vereinbar ist und hat die Vorschrift des § 20 EStG in der für diese Jahre maßgeblichen Fassung dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht vorgelegt.

Der Kläger des Verfahrens hatte als steuerehrlicher Kapitalanleger Anstoß daran genommen, dass er seine Kapital­ein­künfte voll versteuern musste, während steue­ru­nehrliche Kapitalanleger, die von dem im Dezember 2003 erlassenen "Gesetz zur Förderung der Steuer­ehr­lichkeit (Straf­be­frei­ungs­er­klä­rungs­gesetz)" Gebrauch machten, weniger Steuern auf ihre nacherklärten Einnahmen zahlen müssten.

Nach diesem Gesetz wird derjenige, der seine Zinsen in den fraglichen Jahren nicht erklärt und versteuert hatte und nunmehr offen legt und nacherklärt, steuerlich besser behandelt als der steuerehrliche Bürger. Denn von den nacherklärten Einnahmen werden nur noch 60 v. H. der Besteuerung unterworfen und auf diese 60 v. H. werden dann auch nur 25 bzw. 35 v. H. Steuern erhoben.

Das FG Köln sieht hierin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die pauschale Minderung der Bemes­sungs­grundlage auf 40 v. H. und zusätzlich der geringere Steuersatz seien nicht gerechtfertigt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass steue­ru­nehrliche Kapitalanleger typischerweise höhere Werbungskosten im Zusammenhang mit ihren Einkünften aus Kapitalvermögen hätten als Steuerehrliche. Denn die möglicherweise anfallenden Mehrkosten für die Transaktion des Kapitals auf schwarze Konten rechtfertigten keinen Abschlag von 40 v. H.

Darüber hinaus hält das Gericht die Versteuerung von Zinseinnahmen in den Jahren 2000 bis 2002 für mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil die Besteuerung der Zinseinkünfte auch in diesen Jahren nach wie vor nicht gleichmäßig durchgesetzt werden könne und die Durchsetzung des staatlichen Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugs­hin­dernisse weitgehend vereitelt werde.

Quelle: Pressemitteilung des FG Köln vom 23.09.2005

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