Finanzgericht Köln Urteil15.11.2018
Studienkosten trotz Stipendium abziehbarStipendiumsleistungen werden sowohl für Kosten der allgemeinen Lebensführung als auch zur Bestreitung von Bildungsaufwendungen gezahlt
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts erhaltene Stipendiumszahlungen nicht die Werbungskosten für eine Zweitausbildung mindern.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erhielt für seine Zweitausbildung monatlich 750 Euro Aufstiegsstipendium aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Den Jahresbetrag zog das Finanzamt von den erklärten Studienkosten ab, die der Kläger als "vorweggenommene" Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend gemacht hatte.
FG bejaht Werbungskostenabzug größtenteils
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage hatte der Kläger überwiegend Erfolg. Das Finanzgericht Köln reduzierte die Anrechnung des Stipendiums um 70 %. Die Stipendiumsleistungen würden nämlich sowohl für die Kosten der allgemeinen Lebensführung als auch zur Bestreitung von Bildungsaufwendungen gezahlt. Nur soweit Bildungsaufwendungen ausgeglichen würden, lägen keine Werbungskosten vor. Das Finanzgericht ermittelte die nicht anzurechnenden Beträge anhand der allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2019
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online (pm)