21.11.2024
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Finanzgericht Kiel Urteil18.08.2004

Leben­s­part­ner­schaft kann nicht mit Ehe gleichgestellt werdenKein Vorteil für Lebenspartner

Gleich­ge­schlechtliche Partner einer eingetragene Lebenspartner können nicht die Anwendung des Ehegat­ten­splitting beanspruchen. Eine solche steuerliche Gleich­be­handlung habe der Gesetzgeber mit der Einführung des Leben­s­part­ner­schafts­ge­setzes nicht beabsichtigt, entschied das Finanzgericht Kiel.

Lebenspartner seien keine Eheleute und könnten keine Kinder kriegen. Die Richter verwiesen dabei auf die vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht heraus­ge­stellten Unterschiede zwischen verschie­den­ge­schlecht­lichter Ehe und der eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft. Die Anwendung des Ehegat­ten­splittung widerspräche deshalb dem Willen des Gesetzgebers.

Der Staat dürfe sich beim Steuerrecht durchaus auch von sozial- und gesell­schafts­po­li­tischen Erwägungen leiten lassen. Die unter­schiedliche steuerliche Behandlung von Ehe und Leben­s­part­ner­schaft verstoße deshalb nicht gegen das verfas­sungs­rechtliche Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.

Außerdem fühten die Richter aus, dass es sich bei der Ehe und der Leben­s­part­ner­schaft, trotz der mit ihr verbundenen Unter­halts­pflicht, nicht um "wirtschaftlich vergleichbare Sachverhalte" handle, weil die Ehe "regelmäßig als Vorstufe zur Familie" zu betrachten sei. Die Leben­s­part­ner­schaft sei hingegen die Ausnahme und können nicht auf eigene Kinder angelegt sein. Aus der Unter­halts­pflicht könne außerdem nicht die Forderung nach Gleichstellung mit der Ehe abgeleitet werden.

Quelle: ra-online (pt)

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