Dokument-Nr. 106
Permalink https://urteile.news/
Finanzgericht Kiel Urteil18.08.2004
Lebenspartnerschaft kann nicht mit Ehe gleichgestellt werdenKein Vorteil für Lebenspartner
Gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragene Lebenspartner können nicht die Anwendung des Ehegattensplitting beanspruchen. Eine solche steuerliche Gleichbehandlung habe der Gesetzgeber mit der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht beabsichtigt, entschied das Finanzgericht Kiel.
Lebenspartner seien keine Eheleute und könnten keine Kinder kriegen. Die Richter verwiesen dabei auf die vom Bundesverfassungsgericht herausgestellten Unterschiede zwischen verschiedengeschlechtlichter Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die Anwendung des Ehegattensplittung widerspräche deshalb dem Willen des Gesetzgebers.
Der Staat dürfe sich beim Steuerrecht durchaus auch von sozial- und gesellschaftspolitischen Erwägungen leiten lassen. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft verstoße deshalb nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
Außerdem fühten die Richter aus, dass es sich bei der Ehe und der Lebenspartnerschaft, trotz der mit ihr verbundenen Unterhaltspflicht, nicht um "wirtschaftlich vergleichbare Sachverhalte" handle, weil die Ehe "regelmäßig als Vorstufe zur Familie" zu betrachten sei. Die Lebenspartnerschaft sei hingegen die Ausnahme und können nicht auf eigene Kinder angelegt sein. Aus der Unterhaltspflicht könne außerdem nicht die Forderung nach Gleichstellung mit der Ehe abgeleitet werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2005
Quelle: ra-online (pt)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil106
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.