18.10.2024
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Hessisches Finanzgericht Urteil26.09.2013

Erben steht ein Sonder­aus­ga­be­nabzug für nachgezahlte Kirchensteuer zuHessisches FG zum Sonder­aus­ga­be­nabzug bei Kirchen­steuer­nach­zahnungen für einen verstorbenen Angehörigen

Muss ein Erbe aufgrund eines ihm gegenüber ergangenen Einkommen­steuer­bescheides für den verstorbenen Erblasser Kirchensteuer nachzahlen, kann der Erbe diesen Betrag steuerlich zu seinen Gunsten als Sonderausgaben geltend machen. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Verfahren klagte eine Erbin, deren Vater im Jahre 2009 verstorben war. Im Jahre 2007 hatte der Vater sein Steuerbüro veräußert. Nach dem Tod des Vaters einigten sich die Miterben mit dem Erwerber des Steuerbüros darauf, dass der verbleibende Restkaufpreis statt in drei gleichen Jahresraten sofort in einer Summe gezahlt wird. In dem gegenüber der Erbengemeinschaft ergangenen Einkom­men­steu­er­be­scheid für den verstorbenen Vater erfasste das Finanzamt für 2007 wegen der Veräußerung des Steuerbüros einen entsprechenden Veräu­ße­rungs­gewinn, was zu einer Kirchen­steu­er­nach­for­derung führte.

Erbin kann Kirchen­steu­er­nach­for­derung in eigener Steuererklärung als Sonderausgabe geltend machen

Das Hessische Finanzgericht entschied, dass die Tochter den wegen dieser Kirchen­steu­er­nach­for­derung gezahlten Betrag in ihrer eigenen Steuererklärung als Sonderausgabe geltend machen kann. Denn das Vermögen des Vaters sei im Zeitpunkt des Todes sofort Vermögen der Erben geworden, so dass die Kirchensteuer letztlich aus dem Vermögen der Erben gezahlt werde. Die Tochter sei als Erbin infolge der Zahlung aus ihrem Vermögen auch wirtschaftlich belastet. Zudem sei die steuerliche Berück­sich­tigung dieser Zahlung nach dem Prinzip der Besteuerung gemäß der individuellen Leistungs­fä­higkeit geboten. Die hier streitige Kirchensteuer sei schließlich auch nicht bereits mit dem Erbfall entstanden, sondern beruhe auf einer Vereinbarung zwischen den Erben und dem Erwerber des Steuerbüros im Jahre 2009 und damit auf einer eigenen Entscheidung der Erben.

Quelle: Hessisches Finanzgericht/ra-online

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