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12.08.2026 

Dokument-Nr. 36183

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Urteil07.07.2026Hessisches Finanzgericht7 K 184/24
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Hessisches Finanzgericht Urteil07.07.2026

Keine Einfuhr von Elfenbein-Schmuck mit Rechnung aus dem Jahr 1970 aus Nicht-EU-LandEinziehung von Elfenbein durch den Zoll bei der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland

Die Einziehung von Elfenbein durch die Zollbehörde im Rahmen einer Einfuhr ist rechtmäßig, wenn keine Einfuhr­ge­neh­migung vorliegt und lediglich ein 56 Jahre alter Beleg aus einem außerhalb der Europäischen Union belegenen sog. Drittland beigebracht wird. Dies hat das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 7. Juli 2026 (Az. 7 K 184/24) entschieden.

Im Streitfall reiste die Klägerin mit einem in ihrem Reisegepäck mitgeführten Kettenanhänger aus Elfenbein von einem sog. Drittland (Türkei) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Beim Passieren des „grünen“ Ausgangs am Frankfurter Flughafen wurde sie zur zollamtlichen Kontrolle angehalten und der Anhänger vom Hauptzollamt beschlagnahmt. Nachdem die Klägerin anschließend trotz behördlicher Aufforderung keine für die Einfuhr erforderlichen Dokumente vorgelegte, zog das Hauptzollamt den Anhänger dauerhaft ein, wogegen die Klägerin klagte. Vor Gericht berief sich die Klägerin darauf, dass sie den Anhänger als persönliches Schmuckstück geneh­mi­gungsfrei im Reisegepäck nach Deutschland habe einführen können. Ferner legte sie als Beleg eine nicht spezifizierte Rechnung aus dem Jahr 1970 vor, die in einem sog. Drittland (Syrien) ausgestellt worden war. Zudem machte sie geltend, dass sich der Anhänger seit dieser Zeit im Familienbesitz befinde.

Erfor­der­lichkeit einer Genehmigung

Das Hessische Finanzgericht wies die Klage auf Aufhebung der Einziehung durch den Zoll und Herausgabe des Anhängers ab. Nach dieser Entscheidung ist Zollbehörde nach § 51 Abs. 2 Satz 3 des Bundes­na­tur­schutz­ge­setzes (BNatSchG) befugt, die Einziehung des Elfen­bein­an­hängers anzuordnen, da die Klägerin die vorge­schriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente gemäß der im Streitfall maßgeblichen Arten­schutz­ver­ordnung nicht vorgelegt hatte. Elfenbein, das - wie hier - von Elefanten unbekannter Populationen stammt, unterliegt nach der Arten­schutz­ver­ordnung dem höchsten Schutzstatus. Dabei ist nach Artikel 4 der Arten­schutz­ver­ordnung bei der Einfuhr von bestimmten geschützten Exemplaren (oder wie hier ihren Teilen in Form des Elfen­bein­an­hängers) in die Europäische Union eine Einfuhr­ge­neh­migung der zuständigen Behörde vorzulegen. Auch bei einem Erwerb des Elfenbeins vor mehr als 50 Jahren entfällt das Erfordernis der Einfuhr­ge­neh­migung nicht vollständig, sondern diese Genehmigung kann aufgrund reduzierter Bedingungen nach Artikel 4 Abs. 5 der Arten­schutz­ver­ordnung erleichtert erlangt werden. Die Klägerin hatte aber eine solche Einfuhr­ge­neh­migung nicht vorgelegt.

Keine Ausnahme für persönliche Gegenstände bei Drittlanderwerb

Zudem konnte sich die Klägerin - unabhängig davon, ob es sich um eine Ersteinfuhr oder um eine Wiedereinfuhr handelte - auch nicht auf die Privilegierung für persönliche Gegenstände und Haushalts­ge­gen­stände der Artenschutz-Durch­füh­rungs­ver­ordnung berufen. Denn auch die Vorlage der Rechnung aus dem Jahr 1970 reicht nach der Arten­schutz­durch­füh­rungs­ver­ordnung insoweit nicht aus, weil diese im Streitfall keinen Erwerb in der Europäischen Union, sondern lediglich in einem sog. Drittland auswies.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Hintergrundinformation

Elfenbein vor dem Finanzgericht? Ja, auch das kommt vor. Denn § 33 Abs. 2 der Finanz­ge­richts­ordnung (FGO) bestimmt, dass Abgaben­an­ge­le­gen­heiten im Sinne des Gesetzes auch Maßnahmen der Bundes­fi­nanz­be­hörden (Zollbehörden) zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze sind. Damit kommt es für den Rechtsweg darauf an, ob die Abfer­ti­gungs­beamten der Eingangs­zoll­stelle die Maßnahmen im Rahmen der zollamtlichen Überwachung erlassen – oder aber ob Überwa­chungs­maß­nahmen von Natur­schutz­be­hörden gerügt werden.

Während das Bundes­na­tur­schutz­gesetz den Besitz in Altfällen teilweise privilegiert, sind die Voraussetzungen für eine Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland deutlich strenger und sollten bei einer Urlaubsreise – wie auch die sog. Rückwa­ren­re­ge­lungen – beachtet werden.

Quelle: Hessisches Finanzgericht, ra-online (pm/pt)

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