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Dokument-Nr. 34827

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Hessisches Finanzgericht Urteil23.01.2025

Neue Grundsteuer in Hessen verfas­sungsgemäßLandes­grund­steu­er­gesetz Hessen ist verfas­sungsmäßig

Die Neuregelung des Hessischen Grund­steu­er­gesetz (HGrStG) ist verfas­sungsgemäß. Dies hat das Hessische Finanzgericht am 23. Januar 2025 entschieden.

Geklagt hatte eine Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin, deren Grundstück mit einem Zweifa­mi­li­enhaus bebaut ist. Das Finanzamt ermittelte den Grund­steu­er­mess­betrag gemäß der eingereichten Erklärung und erließ einen entsprechenden Grund­steu­er­mess­be­scheid. Dagegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass die Neuregelung des HGrStG gegen das verfas­sungs­rechtliche Bestimmt­heitsgebot und gegen Art. 3 Abs. 1 GG (insbesondere gegen das verfas­sungs­rechtlich normierte Leistungs­fä­higkeits- und Äquiva­lenz­prinzip) verstoße. Die gesetzliche Neuregelung berücksichtige insbesondere nicht, welche tatsächlichen Infra­s­truk­tur­kosten in einer Kommune gedeckt werden müssten. Vielmehr sei es dem Landes­ge­setzgeber nur darauf angekommen, in etwa das bisherige Messbe­trags­volumen zu erlangen.

Der 3. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat die Klage abgewiesen.

Kein Bestimmt­heits­problem

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht sehe kein Bestimmt­heits­problem, wenn bei Erlass eines Grund­steu­er­mess­be­trags­be­scheides der genaue Steuerbetrag noch nicht feststehe. Es reiche aus, dass die zu erwartende Größenordnung vorhersehbar sei. Auch sei kein Verstoß gegen das Leistungs­fä­hig­keits­prinzip gegeben, weil die Grundsteuer an das Eigentum am Grundbesitz anknüpfe. Wer Eigentümer eines Grundstücks sei, sei per se leistungsfähig. Unbedenklich sei auch, dass das Gesetz allein auf die Grundstücks- und die Gebäudegröße abstelle. Die Grundsteuer knüpfe an die Nutzungs­mög­lichkeit der bereit­ge­stellten kommunalen Infrastruktur an. Dabei dürfe der Gesetzgeber typisierend davon ausgehen, dass die Infrastruktur in größerem Umfang genutzt werden könne, je größer das Grundstück, bzw. das Gebäude sei, wohingegen das Alter eines Gebäudes keine Rolle spiele. Es bestehe auch keine Veranlassung, die Kosten­strukturen der Gemeinden zu ermitteln und untereinander ins Verhältnis zu setzen, da die Grundsteuer kein Äquivalent für eine konkrete staatliche Leistung sei. Es bestehe auch kein Zweifel daran, dass unbebaute Grundstücke nicht annähernd vergleichbar kommunale Kosten­ver­ur­sacher seien, wie Wohn- und Gewer­beim­mo­bilien. Insoweit sei die durch den Gesetzgeber erfolgte Differenzierung nicht nur zulässig, sondern sogar notwendig. Letztlich liege auch in der angewandten Lageabstufung (Faktorverfahren) kein Verstoß gegen das Folge­rich­tig­keits­prinzip. Der Lage-Faktor sei keine Wertkomponente, sondern setze lediglich die Lagequalität zwischen Gemein­de­ge­bieten in Relation zueinander. Dies könne ohne rechtliche Bedenken durch die Einbeziehung von Boden­richt­werten erfolgen, solange diese nicht die einzige die Bemes­sungs­grundlage bestimmende Größe seien.

Da es sich bei der Grundsteuer nicht um eine Personen-, sondern um eine Objektsteuer handelt, könne auch Art. 47 Abs. 1 der Hessischen Landes­ver­fassung nicht verletzt sein.

Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: Hessisches Finanzgericht, ra-online (pm/pt)

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