Hessisches Finanzgericht Urteil23.01.2025
Neue Grundsteuer in Hessen verfassungsgemäßLandesgrundsteuergesetz Hessen ist verfassungsmäßig
Die Neuregelung des Hessischen Grundsteuergesetz (HGrStG) ist verfassungsgemäß. Dies hat das Hessische Finanzgericht am 23. Januar 2025 entschieden.
Geklagt hatte eine Grundstückseigentümerin, deren Grundstück mit einem Zweifamilienhaus bebaut ist. Das Finanzamt ermittelte den Grundsteuermessbetrag gemäß der eingereichten Erklärung und erließ einen entsprechenden Grundsteuermessbescheid. Dagegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass die Neuregelung des HGrStG gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot und gegen Art. 3 Abs. 1 GG (insbesondere gegen das verfassungsrechtlich normierte Leistungsfähigkeits- und Äquivalenzprinzip) verstoße. Die gesetzliche Neuregelung berücksichtige insbesondere nicht, welche tatsächlichen Infrastrukturkosten in einer Kommune gedeckt werden müssten. Vielmehr sei es dem Landesgesetzgeber nur darauf angekommen, in etwa das bisherige Messbetragsvolumen zu erlangen.
Der 3. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat die Klage abgewiesen.
Kein Bestimmtheitsproblem
Das Bundesverfassungsgericht sehe kein Bestimmtheitsproblem, wenn bei Erlass eines Grundsteuermessbetragsbescheides der genaue Steuerbetrag noch nicht feststehe. Es reiche aus, dass die zu erwartende Größenordnung vorhersehbar sei. Auch sei kein Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip gegeben, weil die Grundsteuer an das Eigentum am Grundbesitz anknüpfe. Wer Eigentümer eines Grundstücks sei, sei per se leistungsfähig. Unbedenklich sei auch, dass das Gesetz allein auf die Grundstücks- und die Gebäudegröße abstelle. Die Grundsteuer knüpfe an die Nutzungsmöglichkeit der bereitgestellten kommunalen Infrastruktur an. Dabei dürfe der Gesetzgeber typisierend davon ausgehen, dass die Infrastruktur in größerem Umfang genutzt werden könne, je größer das Grundstück, bzw. das Gebäude sei, wohingegen das Alter eines Gebäudes keine Rolle spiele. Es bestehe auch keine Veranlassung, die Kostenstrukturen der Gemeinden zu ermitteln und untereinander ins Verhältnis zu setzen, da die Grundsteuer kein Äquivalent für eine konkrete staatliche Leistung sei. Es bestehe auch kein Zweifel daran, dass unbebaute Grundstücke nicht annähernd vergleichbar kommunale Kostenverursacher seien, wie Wohn- und Gewerbeimmobilien. Insoweit sei die durch den Gesetzgeber erfolgte Differenzierung nicht nur zulässig, sondern sogar notwendig. Letztlich liege auch in der angewandten Lageabstufung (Faktorverfahren) kein Verstoß gegen das Folgerichtigkeitsprinzip. Der Lage-Faktor sei keine Wertkomponente, sondern setze lediglich die Lagequalität zwischen Gemeindegebieten in Relation zueinander. Dies könne ohne rechtliche Bedenken durch die Einbeziehung von Bodenrichtwerten erfolgen, solange diese nicht die einzige die Bemessungsgrundlage bestimmende Größe seien.
Da es sich bei der Grundsteuer nicht um eine Personen-, sondern um eine Objektsteuer handelt, könne auch Art. 47 Abs. 1 der Hessischen Landesverfassung nicht verletzt sein.
Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2025
Quelle: Hessisches Finanzgericht, ra-online (pm/pt)