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Urteil26.08.2026Niedersächsisches Finanzgericht9 K 10/26
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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil26.08.2026

Kein Sonder­aus­ga­be­nabzug für Unterhalt im Trennungsjahr - Split­ting­vorteil schließt Abzug ausUrteil des Nieder­säch­sischen Finanzgerichts zu Unter­halts­leis­tungen an den getrennt­le­benden Ehegatten im Trennungsjahr

Das Nieder­säch­sische Finanzgericht hat entschieden, dass der Abzug von Unter­halts­leis­tungen an den dauernd getrennt­le­benden Ehegatten als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG für den Veran­la­gungs­zeitraum der Trennung ausgeschlossen ist.

Diese Einschränkung ergebe sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG, folge aber aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie dem Verhältnis der Vorschrift zu den Sonder­re­ge­lungen über die Ehegat­ten­be­steuerung. Maßgeblicher Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG sei nämlich die Abmilderung des Wegfalls des Split­ting­vorteils. Dieser Sinn und Zweck sei im Jahr der Trennung der Ehegatten jedoch noch nicht eingetreten, da weiterhin das Wahlrecht zur Zusam­men­ver­an­lagung bestehe und die Ehegatten damit in den Genuss der Vorteile einer Besteuerung nach dem Splittingtarif gelangten. In systematischer Hinsicht spreche gegen den Sonder­aus­ga­be­nabzug von Unter­halts­leis­tungen, dass die Regelungen über die Ehegat­ten­be­steuerung die Einkünfte- und Lasten­ver­teilung zwischen den Ehegatten weitestgehend berück­sich­tigten, insbesondere auch den allgemeinen Abzug von Unter­halts­auf­wen­dungen.

Daneben entschied das Gericht, dass einem Kläger gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 FGO auf seinen Antrag hin Wieder­ein­setzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren ist, wenn das Gericht nach Eingang der Klage den Kläger nicht innerhalb des gewöhnlichen Geschäftsgangs auf die fehlende elektronische Übermittlung hingewiesen hat. So könne ein Prozess­be­tei­ligter nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs erwarten, dass offenkundige Versehen, wie das Fehlen einer zur Fristwahrung erforderlichen Unterschrift, von dem angerufenen Gericht in angemessener Zeit bemerkt und als Folge der prozessualen Fürsorgepflicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen würden, um eine drohende Fristversäumung zu vermeiden. In diesen Fällen überhole das Versäumnis des Gerichts das vorherige Verschulden des Klägers, so dass Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand zu gewähren sei.

Das Gericht hat die Revision zugelassen. Das Aktenzeichen des Bundes­fi­nanzhofs lautet X R 26/26.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, ra-online (pm/pt)

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