15.11.2024
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Urteil11.02.2010Niedersächsisches Finanzgericht6 K 406/08
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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil11.02.2010

FG Niedersachsen: Abzug der Verluste ausländischer Tochter­ge­sell­schaften bei einer deutschen Mutter­ge­sell­schaft zulässigBei Verpflichtung zur Verlu­st­übernahme müssen "definitive" Verluste zum Abzug zugelassen werden

Eine deutsche Mutter­ge­sell­schaft kann Verluste ihrer in anderen EU-Staaten ansässigen Tochter­ge­sell­schaften von ihrem eigenen Einkommen abziehen. Dies entschied das Nieder­säch­sische Finanzgericht.

Nach § 14 des Körper­schaft­steu­er­ge­setzes (KStG) können deutsche Mutter­ge­sell­schaften Verluste ihrer inländischen Tochter­ge­sell­schaften im Rahmen einer sog. Organschaft unter bestimmten Voraussetzungen mit eigenen Gewinnen verrechnen. Tochter­ge­sell­schaften in anderen EU-Mitgliedstaaten fallen nicht unter diese Regelung.

Verstoß gegen Nieder­las­sungs­freiheit

Das Nieder­säch­sische Finanzgericht ist der Ansicht, dass § 14 KStG wohl insoweit gegen die Nieder­las­sungs­freiheit nach Art. 43 und 48 des EG-Vertrags verstößt, als auch so genannte "definitive" Verluste der Tochter­ge­sell­schaften von einem Abzug in Deutschland ausgeschlossen werden.

FG beruft sich auf "Marks & Spencer"-Urteil des EuGH

Das Urteil des Nieder­säch­sischen Finanzgerichts erfolgte auf der Grundlage einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13. Dezember 2005. Der EuGH hatte hier in der Rechtssache "Marks & Spencer" entschieden, dass die EU-Staaten Verlust­ver­rech­nungs­mög­lich­keiten innerhalb eines Konzerns auf die im jeweiligen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften beschränken können, da dies im Grundsatz spiegelbildlich der Besteuerung der jeweiligen Gewinne entspricht. Wenn Verluste der Tochter­ge­sell­schaften in deren Ansäs­sig­keitsstaat aber infolge eines wirtschaft­lichen Misserfolgs (z.B. nach Liquidation oder Verkauf der Tochter­ge­sell­schaft) steuerlich gar nicht mehr geltend gemacht werden können, muss der Staat der Mutter­ge­sell­schaft derartige "definitive" Verluste zum Abzug zulassen, falls er einen entsprechenden Verlustabzug bei vergleichbaren Verlusten inländischer Tochter­ge­sell­schaften erlaubt.

Gewin­n­ab­füh­rungs­vertrag zwingend mit Verpflichtung zur Verlu­st­übernahme verbunden

Das Finanzgericht hat jetzt entschieden, dass für deutsche Mutter­ge­sell­schaften ein Abzug "definitiver" Verluste ausländischer Tochter­ge­sell­schaften allerdings nur dann möglich ist, wenn sie sich im Voraus vertraglich bindend zur Übernahme der Verluste verpflichtet haben. Es hat dieses Erfordernis aus § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG hergeleitet. Diese Vorschrift setzt für inländische Sachverhalte einen Gewin­n­ab­füh­rungs­vertrag voraus. Der Gewin­n­ab­füh­rungs­vertrag ist aktienrechtlich zwingend mit einer Verpflichtung zur Verlu­st­übernahme verbunden. Im Streitfall lagen diese Voraussetzungen nicht vor, denn die Klägerin hatte sich nicht zur Übernahme der Verluste ihrer italienischen Tochter­ge­sell­schaften verpflichtet. Vielmehr hatte sie diesen Gesellschaften - ohne entsprechende rechtliche Verpflichtung - "freiwillig" Kapital in Form von Eigen- und Fremdkapital zur Verfügung gestellt.

Quelle: ra-online, Niedersächsisches FG

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