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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil02.12.2010

Keine Umsatzsteuer auf Minder­wert­aus­gleich nach Ablauf eines Kfz-Leasing­ver­tragesFür Umsatz­steu­er­pflich­tigkeit fehlt es an erforderlicher Wechsel­be­ziehung zwischen Leistung und Gegenleistung

Die Zahlung eines leasing­ty­pischen Minder­wert­aus­gleichs nach Ablauf eines Leasing­ver­trages unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Dies entschied das Nieder­säch­sische Finanzgericht.

Die Entscheidung betrifft eine Konstellation, wie sie nach Ablauf von Kfz-Leasing­ver­trägen häufig vorkommt: Der Leasingnehmer ist nach Ablauf der regulären Laufzeit eines Leasing­ver­trages verpflichtet, das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhal­tungs­zustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher zurückzugeben. Entspricht das Fahrzeug bei Rückgabe nicht diesem Zustand, sehen die allgemeinen Leasing­be­din­gungen einen vertraglichen Schaden­s­er­satz­an­spruch - den so genannten leasing­ty­pischen Minder­wert­aus­gleich - vor.

Minder­wert­aus­gleichs­zahlung an Leasinggeber unterliegt nach Auffassung der Finanz­ver­waltung der Umsatzsteuer

Nach Auffassung der Finanz­ver­waltung (BMF-Schreiben vom 22.05.2008 - IV B 8 - S 7100/07/10007, BStBl. I 2008, 632) unterliegt die Zahlung dieses Minder­wert­aus­gleichs an den Leasinggeber der Umsatzsteuer. Bei einer solchen Zahlung handele es sich um ein umsatz­steu­er­pflichtiges Entgelt für die vereinbarte Gebrauchs­über­lassung, die auch die Duldung einer den vertragsgemäßen Gebrauch überschrei­tenden Nutzung beinhalte.

Finanzgericht: Minder­wert­aus­gleichs­zahlung ist nicht umsatzsteuerbar

Das Nieder­säch­sische Finanzgericht ist demgegenüber der Meinung, dass die Zahlung dieses Minder­wert­aus­gleichs nicht umsatzsteuerbar ist und sich damit der in der Zivil­ge­richts­barkeit überwiegend vertretenen Auffassung angeschlossen.

Geschuldete Ausgleichs­zahlung wird nicht aufgrund einer erwarteten Gegenleistung, sondern aufgrund vertraglicher Verpflichtung gezahlt

Maßgebend hierfür ist nach Auffassung des Gerichts, dass die Ausgleichszahlung des Leasingnehmers nicht im Leistungs­aus­tausch mit Leistungen des Leasinggebers steht, weil es an der erforderlichen Wechsel­be­ziehung zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt. Steuer­pflichtige Leistung des Leasinggebers ist die Gebrauchs­über­lassung der Leasingsache auf Zeit. Nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit hat der Leasinggeber seine vertragliche Haupt­leis­tungs­pflicht erfüllt. Der Leasingnehmer erbringt die von ihm noch geschuldete Ausgleichs­zahlung nicht, um eine Leistung zu erhalten, sondern weil er vertraglich zur Leistung des Schaden­s­er­satzes verpflichtet ist.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht/ra-online

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