15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil20.03.2013

Zahlung eines Minder­wert­ausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug nicht steuerbarLeasing­ty­pischer Minder­wert­aus­gleich unterliegt nicht der Umsatzsteuer

Leistet der Leasingnehmer an den Leasinggeber verein­ba­rungsgemäß nach der Rückgabe des Fahrzeugs einen Ausgleich für den durch nicht vertragsgemäße Nutzung entstandenen Minderwert des Fahrzeugs, unterliegt die Zahlung beim Leasinggeber nicht der Umsatzsteuer. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls verleast Geschäfts­fahrzeuge. Ihre Kunden verpflichten sich vertraglich, das Fahrzeug nach Ablauf des Vertrags in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhal­tungs­zustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher zurückzugeben, wobei normale Verschleiß­spuren nicht als Schäden gelten. Wenn das Fahrzeug bei Rückgabe dem vereinbarten Zustand nicht entspricht, muss der Leasingnehmer für den Minderwert einen entsprechenden Ausgleich an die Klägerin leisten. Im Streitfall wies das Fahrzeug bei Rückgabe u.a. Lackschäden, eine fehlende Funktion der Lenkhilfe sowie eine Beschädigung des Panzerrohres auf. Der Leasingnehmer leistete den vereinbarten Minder­wert­aus­gleich an die Klägerin.

Finanzamt erhöht Umsatzerlöse der Klägerin aufgrund der Minder­wert­aus­gleichs­zah­lungen

Die Klägerin war der Meinung, dass dieser Betrag nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei und teilte dies dem Finanzamt mit. Das Finanzamt behandelte demgegenüber den so genannten Minder­wert­aus­gleich als eine leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Leasing­ge­gen­stands durch den Leasinggeber und erhöhte die Umsatzerlöse der Klägerin entsprechend.

Für Leistungs­aus­tausch erforderlicher unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung nicht vorhanden

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des Finanzgerichts, wonach der leasingtypische Minder­wert­aus­gleich nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Es fehlt der für einen Leistungs­aus­tausch im umsatz­steu­er­recht­lichen Sinne erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bezogen auf den vom Leasingnehmer gezahlten Minder­wert­aus­gleich, weil diesem objektiv keine eigenständige Leistung des Leasinggebers gegenübersteht. Der Leasingnehmer schuldet insofern kein Entgelt für eine vereinbarte Leistung, sondern er leistet Ersatz für einen Schaden, der seine Ursache in einer nicht mehr vertragsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs hat.

BFH beruft sich auf Rechtsprechung des BGH

Der Bundesfinanzhof folgt damit der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs, der bereits entschieden hat, dass der Minder­wert­aus­gleich ohne Umsatzsteuer zu berechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 260/10 -). Der entge­gen­ge­setzten Auffassung der Finanz­ver­waltung ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt.

Quelle: Steuerrecht/ra-online

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