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Dokument-Nr. 8076

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Finanzgericht Hamburg Gerichtsbescheid23.06.2009

Finanzgericht Hamburg: Keine Anwendung der 30-jährigen Verjäh­rungsfrist im Ausfuh­r­er­stat­tungsrechtLänge der Verjäh­rungsfrist muss auch für redliche und gutgläubige Ausführer angemessen sein

Ansprüche eines Hauptzollamtes (hier: Hamburg-Jonas) auf Rückforderung von im Jahre 1995 gewährten Ausfuh­r­er­stat­tungen unterliegen auch nach nationalem Recht nur einer vierjährigen Verjäh­rungsfrist. Dies hat das Finanzgericht Hamburg entschieden.

Ausfuh­r­er­stat­tungen sind Subventionen der Europäischen Gemeinschaft, die Firmen gezahlt werden, wenn diese bestimmte landwirt­schaftliche Produkte in Drittländer (z.B. Libanon, Marokko) ausführen und dadurch den europäischen Markt entlasten. Das Gemein­schaftsrecht sieht zwar vor, dass Ansprüche auf Rückforderung von Ausfuh­r­er­stat­tungen innerhalb von 4 Jahren ab Begehung der Unregel­mä­ßigkeit verjähren, belässt aber den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, längere Verjäh­rungs­fristen anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs stand dem Hauptzollamt bislang für die Rückforderung von Ausfuh­r­er­stat­tungen, die bis zum Ende des Jahres 2001 gewährt wurden, in entsprechender Anwendung des § 195 BGB a.F. eine Dreißig-Jahres-Frist zur Verfügung.

Anwendung der Verjäh­rungsfrist für Verbrauch­steuern und Verbrauch­steu­er­ver­gü­tungen

In seinem Gerichts­be­scheid hat der 4. Senat nunmehr entschieden, dass die Verjäh­rungs­vor­schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches vor dem Hintergrund des öffentlich-rechtlichen Recht­s­cha­rakters des Ausfuh­r­er­stat­tungs­rechts und unter Berück­sich­tigung der Interessenlage der Beteiligten im Ausfuh­r­er­stat­tungs­ge­schäft keine Anwendung finden. Die Lücke im nationalen Ausfuh­r­er­stat­tungsrecht, das keine Verjäh­rungs­re­ge­lungen enthält, ist vielmehr durch eine entsprechende Anwendung der regelmäßigen Verjäh­rungsfrist für Verbrauch­steuern und Verbrauch­steu­er­ver­gü­tungen, die ebenfalls vier Jahre beträgt, Rechnung zu tragen. Mit dieser Rechtsprechung hat der 4. Senat einen wesentlichen Beitrag zum Rechtsfrieden und zur Rechts­si­cherheit im Ausfuh­r­er­stat­tungsrecht geleistet. Denn die Länge einer Verjäh­rungsfrist muss auch für einen gutgläubigen redlichen Ausführer billig und angemessen sein. Oft stellt sich aber erst nach Jahren heraus, dass Dokumente aus Drittländern, die für die Abwicklung der Ausfuh­r­er­stat­tungen benötigt werden, fehlerhaft sind, was der Ausführer indes nicht erkennen konnte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Hamburg vom 30.06.2009

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