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Finanzgericht Hamburg Urteil30.03.2007

Besteuerung schwerer Geländewagen nach HubraumPersonen- oder Güter­be­för­derung entscheidend für Besteuerungsart

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t nicht nach Gewicht, sondern - wie ein PKW - nach Hubraum zu besteuern ist.

Der Kläger ist Eigentümer eines Toyota Landcruiser, Typ J8. Das Finanzamt besteuerte das Fahrzeug bis zum 30. April 2005 nach Gewicht. Ab dem 1. Mai 2005 besteuerte es das Fahrzeug als PKW nach Hubraum und Schad­s­tof­f­e­mission, was zu einer höheren Steuer führte.

Das Finanzgericht hat diese Besteuerung bestätigt. Bis zum 30. April 2005 galten kraft­fahr­zeug­steu­er­rechtlich Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t nicht als Perso­nen­kraftwagen und waren folglich nach Gewicht zu besteuern. Grundlage hierfür war § 23 Abs. 6a Straßen­ver­kehrs­zu­las­sungs­ordnung (StVZO), auf den das KraftStG mittelbar verwies. § 23 Abs. 6a StVZO wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2005 aufgehoben. Das Finanzgericht entschied, dass seitdem kraft­fahr­zeug­steu­er­rechtlich eigenständig zu beurteilen ist, ob ein Fahrzeug als PKW nach Hubraum oder als anderes Fahrzeug - wie z. B. LKW - nach Gewicht zu besteuern ist. Dies bestimmt sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände aufgrund der objektiven Beschaffenheit anhand von Bauart und Einrichtung sowie der Herstel­ler­kon­zeption. Dabei ist ausschlaggebend, ob das Fahrzeug vorwiegend zur Perso­nen­be­för­derung oder zur Güter­be­för­derung geeignet ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/07 des FG Hamburg vom 21.05.2007

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