18.10.2024
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Dokument-Nr. 3095

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Bundesfinanzhof Beschluss21.08.2006

Keine Kraft­fahr­zeug­steu­er­ver­güns­tigung für schwere Geländewagen

Geländewagen wurden bisher nach den für LKW geltenden Regeln besteuert, wenn sie ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t hatten, und zwar ungeachtet dessen, ob sie nach ihrer Bauart und Einrichtung vorwiegend zur Beförderung von Lasten geeignet und bestimmt (also LKW) waren. Dies brachte ihren Haltern meist wesentliche Ersparnisse gegenüber einer Besteuerung als PKW.

Das Steuerprivileg beruhte auf einer Vorschrift der Straßenverkehrs-Zulas­sungs­ordnung, auf die das Kraft­fahr­zeug­steu­er­gesetz verwies und nach der solche Fahrzeuge (sog. Kombi­na­ti­o­ns­fahrzeuge) als LKW galten. Diese Vorschrift ist jedoch zum 1. Mai 2005 aufgehoben worden. Es wird seither vielfach die Auffassung vertreten, was ein PKW und was ein LKW sei, richte sich jetzt nach einer EU-Richtlinie (Richtlinie 70/156/EWG der Europäischen Gemeinschaft zur Angleichung der Rechts­vor­schriften der Mitglieds­s­taaten über die Betrie­bs­er­laubnis für Kraftfahrzeuge und Kraft­fahr­zeu­g­an­hänger an den technischen Fortschritt), wonach zahlreiche solcher Fahrzeuge weiterhin als LKW besteuert werden müssten.

Dem ist der Bundesfinanzhof entge­gen­ge­treten. Er hat - vorerst in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - entschieden, dass die genannte EU-Richtlinie keine für die Mitglieds­s­taaten verbindlichen Festlegungen enthalte, was ein LKW und was ein PKW sei. Denn sie habe nicht zum Ziel, die allein in der Kompetenz der Mitgliedstaaten liegende Entscheidung zu reglementieren, ob und in welcher Höhe für die einzelnen Fahrzeugarten Kraft­fahr­zeug­steuer erhoben werden soll.

Hiernach gilt: Für Kombi­na­ti­o­ns­fahrzeuge ist ungeachtet ihres zulässigen Gesamtgewichts die in der Regel wesentlich höhere PKW-Steuer zu erheben, es sei denn, das Fahrzeug ist nach Bauart und Einrichtung als LKW anzusehen, also vorwiegend zur Beförderung von Lasten geeignet und bestimmt. Für diese Abgrenzung von PKW und LKW ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs ein Bündel von Kriterien zu berücksichtigen (u.a. Zahl der Sitzplätze, zulässige Ladung, Größe der Ladefläche, Ausstattung mit Sitzbe­fes­ti­gungs­punkten und Sicher­heits­gurten, Verblechung der Seitenfenster, Höchst­ge­schwin­digkeit, äußeres Erschei­nungsbild, Herstel­ler­kon­zeption). Im Streitfall ("Land Rover") gab der Bundesfinanhof die Sache an das Finanzgericht zur Nachholung der tatrich­ter­lichen Würdigung der relevanten technischen Merkmale des Fahrzeugs zurück.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 42/06 vom BFH vom 13.09.2006

der Leitsatz

RL 70/156/EWG

KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 1, § 8

PBefG § 4 Abs. 4

Durch die Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO und damit der Gewichts­be­steuerung von sog. Kombi­na­ti­o­ns­fahr­zeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t hat sich nichts an der kraft­fahr­zeug­steu­er­recht­lichen Maßgeblichkeit des Begriffes des PKW geändert, wie ihn der BFH in ständiger Rechtsprechung entwickelt hat. Die RL 70/156/EWG zur Angleichung der Rechts­vor­schriften der Mitgliedstaaten über die Betrie­bs­er­laubnis für Kraftfahrzeuge und Kraft­fahr­zeu­g­an­hänger an den technischen Fortschritt und die darauf beruhende verkehrs­rechtliche Einstufung eines Fahrzeugs sind kraft­fahr­zeug­steu­er­rechtlich nicht maßgeblich.

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