21.11.2024
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Finanzgericht Hamburg Urteil13.10.2016

Stati­o­nie­rungs­flughafen eines Piloten gilt als "erste Tätig­keits­stätte"Fahrten­auf­wen­dungen sind nicht mehr nach Dienst­rei­se­gründ­sätzen abzugsfähig

Ein Pilot kann für die Fahrten zwischen seinem Wohnsitz und dem Stationierungs- und Heimatflughafen seit dem 01.01.2014 nur noch die Entfer­nungs­pau­schale ("Pendler­pau­schale") als Werbungskosten geltend machen. Dies hat das Finanzgericht Hamburg in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Die Klägerin im vorliegenden Fall war als Copilotin im internationalen Flugverkehr tätig. Nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs (BFH) ist ein Flugzeugführer schwer­punktmäßig in einem Flugzeug und damit auswärts tätig. Ein Flugzeug sei nicht ortsfest und damit keine "regelmäßige Arbeitsstätte", wie es das Gesetz für die Anwendung der Entfernungspauschale vorsah. Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Heimatflughafen waren daher nicht in Höhe der Entfer­nungs­pau­schale, sondern nach Dienst­rei­se­grund­sätzen als Werbungskosten abzugsfähig. Die Klägerin war der Meinung, diese Grundsätze würden auch noch nach Änderung des Gesetzes zum 01.01.2014 gelten, in dem nunmehr auf die "erste Tätig­keits­stätte" abgestellt wird. Das Finanzamt war hingegen der Ansicht, "erste Tätig­keits­stätte" sei der Heimat-flughafen, der der Klägerin im Arbeitsvertrag zugewiesen worden war.

Umfang der Vor- und Nachbereitung der Flüge reiche für Bezeichnung als "Tätig­keits­stätte" aus

Das Gericht folgte der Auffassung des Finanzamtes und wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichtes spiele es keine Rolle, dass Luftfahrt­un­ter­nehmer gesetzlich verpflichtet seien, den Flugzeugführern einen Heimatflughafen zuzuweisen, an dem die Einsätze regelmäßig begonnen und beendet würden. Entscheidend sei, dass die Arbeitgeberin die Zuord­nungs­ent­scheidung tatsächlich und dauerhaft getroffen habe und die Klägerin sich in ihrer privaten Lebens­ge­staltung darauf hätte einrichten können. Der Umfang der am Flughafen zu erbringenden Vor- und Nachbereitung der Flugeinsätze reiche aus, um den Flughafen als "Tätig­keits­stätte" zu bezeichnen. Ob es auch ausreichen würde, wenn an diesem Flughaften nur Krankmeldungen und Ähnliches abzugeben seien, konnte das Gericht offen lassen. Bei dem Urteil handelt es sich, soweit ersichtlich, um die erste finanz­ge­richtliche Entscheidung zum Begriff der ersten Tätigkeitsstätte bei fliegendem Personal und um ein Musterverfahren für zahlreiche andere, derzeit noch ruhende Verfahren.

Quelle: Finanzgericht Hamburg/ ra-online

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