21.11.2024
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Finanzgericht Hamburg Gerichtsbescheid12.04.2021

Piloten fallen nicht unter Grenz­gän­ger­re­gelungInländische Einkünfte in Deutschland zu versteuern

Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz ist lex specialis zu Art. 15a DBA-Schweiz bei der Besteuerung von Einkünften eines Piloten aus unselbständiger Arbeit mit Wohnsitz in der Schweiz und Arbeit in Deutschland. Dies hat das Finanzgericht Hamburg entschieden.

Der Kläger war im Streitjahr 2017 bei seinem inländischen Arbeitgeber als Pilot tätig; arbeits­ver­traglich war ihm der Arbeitsort A (im Inland) zugewiesen. Im Streitjahr war er ausschließlich auf Inter­con­ti­nental- bzw. Langstrecken eingesetzt. Seinen Wohnsitz hatte er in der Schweiz, hierhin kehrte er nach seinen Arbeits­ein­setzen zurück. Mit seiner Klage verfolgte der Kläger die Rückerstattung vom Arbeitgeber abgeführter Lohnsteuer unter Berufung auf die Grenzgängerregelung nach Art. 15a DBA-Schweiz.

FG: Kläger mit inländischen Einkünften in Deutschland steuerpflichtig

Das Finanzgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger mit seinen inländischen Einkünften in Deutschland steuerpflichtig sei. Aus dem DBA-Schweiz ergebe sich nichts Anderes. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz weise das Besteu­e­rungsrecht für Vergütungen, die für unselbständige Arbeit, die an Bord von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr ausgeübt werde, dem Vertragsstaat zu, in dem sich der Ort der Geschäfts­leitung –im Streitfall in A – befinde.

Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz lex speciales zu Art. 15a DBA-Schweiz

Die Grenz­gän­ger­re­gelung nach Art. 15a DBA-Schweiz stehe dem nicht entgegen, sei insbesondere nicht lex speciales gegenüber Art. 15 DBA-Schweiz. Dabei hat sich der Senat auf eine systematische und historische Auslegung gestützt und schließlich auf das Protokoll zur Änderung des DBA-Schweiz vom 12.3.2002 Bezug genommen, wonach Deutschland bis 2016 sein Besteu­e­rungsrecht für bestimmte Mitglieder des Bordpersonals nicht wahrnahm. Diese Regelung sei nicht erforderlich gewesen, wenn das Bordpersonal unter die Grenz­gän­ger­re­gelung gefallen wäre. Hieraus leite sich her, dass Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz lex speciales zu Art. 15a DBA-Schweiz sei.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, ra-online (pm/ab)

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