21.11.2024
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Dokument-Nr. 17664

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Finanzgericht Hamburg Urteil10.01.2014

Für Einnahmen aus jährlichem Osterfeuer der Freiwilligen Feuerwehr sind keine Steuern zu zahlenFreiwillige Feuerwehr handelt als Teil der Innenbehörde

Die Durchführung des Osterfeuers durch die Freiwillige Feuerwehr ist keine steuer­pflichtige Geschäft­s­tä­tigkeit. Dies entschied das Finanzgericht Hamburg. Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr handeln bei der Veranstaltung der Osterfeuer und auch bei dem Verkauf von Speisen und Getränken im Rahmen des ihnen durch landes­rechtliche Bestimmungen übertragenen Ehrenamtes und somit als Angehörige der zuständigen Behörde für Inneres und Sport. Die Mitglieder der Wehr gründen durch die Durchführung einer solchen Veranstaltung in keinem Fall stillschweigend einen eigenständigen, nicht­rechts­fähigen Verein.

Im zugrunde liegenden Streitfall war eine Freiwillige Feuerwehr der Veranstalter eines jährlich entfachten Osterfeuers. Der Erlös floss in die Kamerad­schaftskasse. Das Finanzamt meinte nun, die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr hätten, indem sie das Osterfeuer veranstalteten und über ihre Kasse abrechneten, stillschweigend einen nicht­rechts­fähigen Verein gegründet. Deswegen erließ das Finanzamt Bescheide über Körperschaftsteuer und Gewer­be­steu­er­mess­beträge für einen Zeitraum von 6 Jahren, die festgesetzten Steuern summierten sich auf über 20.000 Euro.

Veranstaltung eines Osterfeuers liegt als kulturelles und soziales Ereignis in dem per Gestez an die Freiwillige Feuerwehr übertragenen hoheitlichen Aufgabenkreis

Die Freiwillige Feuerwehr erhoffte sich Hilfe vom Finanzgericht Hamburg, denn sie meinte, in der Durchführung des Osterfeuers liege keinesfalls eine steuer­pflichtige Geschäft­s­tä­tigkeit. Das Finanzgericht hob die Steuerbescheide auf. Er stellt fest, dass die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bei der Veranstaltung der Osterfeuer und auch bei dem Verkauf von Speisen und Getränken im Rahmen des ihnen durch landes­rechtliche Bestimmungen übertragenen Ehrenamtes und somit als Angehörige der zuständigen Behörde für Inneres und Sport gehandelt haben. Die Veranstaltung eines Osterfeuers liegt als kulturelles und soziales Ereignis in dem hoheitlichen Aufgabenkreis, der den Freiwilligen Feuerwehren Hamburgs per Gesetz übertragen worden ist. Jede Einsatz­ab­teilung einer Freiwilligen Feuerwehr ist durch die Hamburger Verordnung über die Freiwilligen Feuerwehren zudem verpflichtet, zur Pflege der Kameradschaft eine Kamerad­schaftskasse einzurichten. Da Veranstaltungen wie das Osterfeuer über die Brauch­tums­pflege hinaus der Information der Bevölkerung sowie der Selbst­dar­stellung der Freiwilligen Feuerwehr und der Mitglie­d­er­werbung dienen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder der Wehr durch die Durchführung einer solchen Veranstaltung stillschweigend einen eigenständigen, nicht­rechts­fähigen Verein gründen – selbst dann nicht, wenn mit dem Fest der Aufgabenkreis der Feuerwehr tatsächlich überschritten worden wäre. Denn auch dann hätte die Freiwillige Feuerwehr noch immer als Teil der Innenbehörde gehandelt, der sie per Gesetz eingegliedert ist; eine Steuerpflicht ist auch deswegen nicht gegeben.

Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online

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