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Finanzgericht Hamburg Urteil10.05.2017
Aufzeichnungspflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gelten auch für Landwirtschaft und GartenbauAuch in Landwirtschaft- und Gartenbau-Branche müssen Arbeitszeiten aller Arbeitnehmer dokumentiert werden
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die für alle Beschäftigten umfassenden Aufzeichnungspflichten des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) auch für die Branchen gelten, für die ein Tarifvertrag für allgemein anwendbar erklärt worden ist.
Der Gesamtverband der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau) vereinbarten Mitte 2014 für die Landwirtschaft und den Gartenbau einen Tarifvertrag, der es erlaubt, bis Ende 2017 einen Mindestlohn unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns festzulegen. Auf der Grundlage des AEntG, das die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für Arbeitnehmer zum Ziel hat, wurde der Tarifvertrag vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt (§ 7 a AEntG). Die Generalzolldirektion fordert seitdem von den Betrieben der Landwirtschaft und des Gartenbaus, dass sie gemäß § 19 AEntG Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Mitarbeiter führen – und nicht nur gemäß § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG) für geringfügig Beschäftigte. Diese Auffassung ist umstritten. Das OLG Hamm hat in einem Beschluss vom 18. Oktober 2016 die gegenteilige Ansicht vertreten.
Finanzgericht bejaht Aufzeichnungspflichten der Arbeitgeber
Das Finanzgericht Hamburg wies nun eine Klage von Landwirten ab, die sich unter Bezugnahme auf das Oberlandesgericht Hamm gegen die weitergehenden Aufzeichnungspflichten wehrten. Das Finanzgericht entschied jedoch, dass sich die Aufzeichnungspflichten der Arbeitgeber aus Landwirtschaft und Gartenbau auch während des Übergangszeitraums vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017, in dem der tarifliche Mindestlohn unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, nach § 19 AEntG und nicht nach dem MiLoG richten.
Zuständigkeit für Verfahren gegen Zollbehörden liegt beim Vierten Senat des Finanzgerichts
Der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg war zur Entscheidung berufen, weil er als Gemeinsamer Senat der Länder Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein für Verfahren gegen die Zollbehörden zuständig ist, zu deren Aufgaben auch die Überprüfung der Einhaltung der Aufzeichnungspflichten nach dem AEntG gehört.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2017
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online
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