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Finanzgericht Hamburg Urteil10.05.2017

Aufzeichnungs­pflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gelten auch für Landwirtschaft und GartenbauAuch in Landwirtschaft- und Gartenbau-Branche müssen Arbeitszeiten aller Arbeitnehmer dokumentiert werden

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die für alle Beschäftigten umfassenden Aufzeichnungs­pflichten des Arbeitnehmer-Entsen­de­ge­setzes (AEntG) auch für die Branchen gelten, für die ein Tarifvertrag für allgemein anwendbar erklärt worden ist.

Der Gesamtverband der deutschen land- und forst­wirt­schaft­lichen Arbeit­ge­ber­verbände (GLFA) und die Indus­trie­ge­werk­schaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau) vereinbarten Mitte 2014 für die Landwirtschaft und den Gartenbau einen Tarifvertrag, der es erlaubt, bis Ende 2017 einen Mindestlohn unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns festzulegen. Auf der Grundlage des AEntG, das die Schaffung und Durchsetzung angemessener Minde­st­a­r­beits­be­din­gungen für Arbeitnehmer zum Ziel hat, wurde der Tarifvertrag vom Bundes­mi­nis­terium für Arbeit und Soziales für allge­mein­ver­bindlich erklärt (§ 7 a AEntG). Die Genera­l­zoll­di­rektion fordert seitdem von den Betrieben der Landwirtschaft und des Gartenbaus, dass sie gemäß § 19 AEntG Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Mitarbeiter führen – und nicht nur gemäß § 17 Mindest­lohn­gesetz (MiLoG) für geringfügig Beschäftigte. Diese Auffassung ist umstritten. Das OLG Hamm hat in einem Beschluss vom 18. Oktober 2016 die gegenteilige Ansicht vertreten.

Finanzgericht bejaht Aufzeich­nungs­pflichten der Arbeitgeber

Das Finanzgericht Hamburg wies nun eine Klage von Landwirten ab, die sich unter Bezugnahme auf das Oberlan­des­gericht Hamm gegen die weitergehenden Aufzeich­nungs­pflichten wehrten. Das Finanzgericht entschied jedoch, dass sich die Aufzeich­nungs­pflichten der Arbeitgeber aus Landwirtschaft und Gartenbau auch während des Überg­angs­zeitraums vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017, in dem der tarifliche Mindestlohn unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, nach § 19 AEntG und nicht nach dem MiLoG richten.

Zuständigkeit für Verfahren gegen Zollbehörden liegt beim Vierten Senat des Finanzgerichts

Der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg war zur Entscheidung berufen, weil er als Gemeinsamer Senat der Länder Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein für Verfahren gegen die Zollbehörden zuständig ist, zu deren Aufgaben auch die Überprüfung der Einhaltung der Aufzeich­nungs­pflichten nach dem AEntG gehört.

Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online

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