21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.
ergänzende Informationen

Finanzgericht Hamburg Urteil10.05.2017

Aufzeichnungs­pflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gelten auch für Landwirtschaft und GartenbauAuch in Landwirtschaft- und Gartenbau-Branche müssen Arbeitszeiten aller Arbeitnehmer dokumentiert werden

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die für alle Beschäftigten umfassenden Aufzeichnungs­pflichten des Arbeitnehmer-Entsen­de­ge­setzes (AEntG) auch für die Branchen gelten, für die ein Tarifvertrag für allgemein anwendbar erklärt worden ist.

Der Gesamtverband der deutschen land- und forst­wirt­schaft­lichen Arbeit­ge­ber­verbände (GLFA) und die Indus­trie­ge­werk­schaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau) vereinbarten Mitte 2014 für die Landwirtschaft und den Gartenbau einen Tarifvertrag, der es erlaubt, bis Ende 2017 einen Mindestlohn unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns festzulegen. Auf der Grundlage des AEntG, das die Schaffung und Durchsetzung angemessener Minde­st­a­r­beits­be­din­gungen für Arbeitnehmer zum Ziel hat, wurde der Tarifvertrag vom Bundes­mi­nis­terium für Arbeit und Soziales für allge­mein­ver­bindlich erklärt (§ 7 a AEntG). Die Genera­l­zoll­di­rektion fordert seitdem von den Betrieben der Landwirtschaft und des Gartenbaus, dass sie gemäß § 19 AEntG Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Mitarbeiter führen – und nicht nur gemäß § 17 Mindest­lohn­gesetz (MiLoG) für geringfügig Beschäftigte. Diese Auffassung ist umstritten. Das OLG Hamm hat in einem Beschluss vom 18. Oktober 2016 die gegenteilige Ansicht vertreten.

Finanzgericht bejaht Aufzeich­nungs­pflichten der Arbeitgeber

Das Finanzgericht Hamburg wies nun eine Klage von Landwirten ab, die sich unter Bezugnahme auf das Oberlan­des­gericht Hamm gegen die weitergehenden Aufzeich­nungs­pflichten wehrten. Das Finanzgericht entschied jedoch, dass sich die Aufzeich­nungs­pflichten der Arbeitgeber aus Landwirtschaft und Gartenbau auch während des Überg­angs­zeitraums vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017, in dem der tarifliche Mindestlohn unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, nach § 19 AEntG und nicht nach dem MiLoG richten.

Zuständigkeit für Verfahren gegen Zollbehörden liegt beim Vierten Senat des Finanzgerichts

Der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg war zur Entscheidung berufen, weil er als Gemeinsamer Senat der Länder Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein für Verfahren gegen die Zollbehörden zuständig ist, zu deren Aufgaben auch die Überprüfung der Einhaltung der Aufzeich­nungs­pflichten nach dem AEntG gehört.

Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil24303

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI