18.10.2024
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Dokument-Nr. 20850

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Urteil04.11.2014Finanzgericht Hamburg2 K 95/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2015, 625Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2015, Seite: 625
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Nachinstanz:
  • Bundesfinanzhof, laufendes Verfahren, VI R 74/14
ergänzende Informationen

Finanzgericht Hamburg Urteil04.11.2014

Berufs­haftpflicht­versicherung einer Rechtsanwalts-GmbH kein geldwerter Vorteil für die angestellten AnwälteHaftpflicht­versicherung besteht im ganz überwiegend eigen­be­trieb­lichen Interesse der Rechtsanwalts-GmbH

Beiträge einer Rechtsanwalts-GmbH für ihre eigene Berufs­haftpflicht­versicherung gemäß § 59 j BRAO stellen keinen geldwerten Vorteil für ihre angestellten Anwälte dar, weil im ganz überwiegend eigen­be­trieb­lichen Interesse der Rechtsanwalts-GmbH geleistet werden. Ohne Haftpflicht­versicherung wird eine Rechtsanwalts-GmbH nämlich nicht zur Anwaltschaft zugelassen. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg hervor.

Die Klägerin, eine nach § 59 c Abs. 1 der Bundes­rechts­an­walts­ordnung (BRAO) zugelassene Rechts­an­walts­ge­sell­schaft in der Rechtsform einer GmbH, schloss für ihre Zulassung eine eigene Berufshaftpflichtversicherung ab. Die Höhe der zu zahlenden Prämien richtete sich an Anzahl, Funktion und dem zeitlichen Umfang der Tätigkeit der bei der Klägerin angestellten Rechtsanwälte aus. Jeder angestellte Anwalt der Klägerin unterhielt zudem die nach § 51 BRAO für die Zulassung als Rechtsanwalt notwendige persönliche Berufs­haft­pflicht­ver­si­cherung. Die Klägerin erhob Klage gegen den Haftungs­be­scheid des Finanzamts, das meinte, die Klägerin hätte neben den von ihr übernommenen Beiträgen für die persönliche Haftpflicht­ver­si­cherung der angestellten Anwälte auch die Beiträge ihrer eigenen Haftpflicht­ver­si­cherung der Lohnsteuer unterwerfen müssen.

Finanzgericht hebt Haftungs­be­scheid auf

Der 2. Senat gab der Klägerin Recht und hob den Haftungs­be­scheid auf. Beiträge einer Rechtsanwalts-GmbH für ihre eigene Berufs­haft­pflicht­ver­si­cherung gemäß § 59 j BRAO stellten keinen geldwerten Vorteil für ihre angestellten Anwälte dar; sie würden im ganz überwiegend eigen­be­trieb­lichen Interesse der Rechtsanwalts-GmbH geleistet, da sie ohne Haftpflicht­ver­si­cherung nicht zur Anwaltschaft zugelassen werde. Ein nicht unerhebliches Interesse der Arbeitnehmer, das das klägerische Eigeninteresse überlagern könnte, sei nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes ergebe sich ein solches Eigeninteresse nicht aus der Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundes­fi­nanzhofs zur Übernahme von Beiträgen zur eigenen Berufs­haft­pflicht­ver­si­cherung eines angestellten Rechtsanwalts durch dessen Arbeitgeber. Dass die Angestellten sich beim Abschluss ihrer eigenen Versicherung deswegen auf eine Mindest­ver­si­che­rungssumme zu geringen Beiträgen beschränken könnten, weil die Rechtsanwalts-GmbH eine eigene, umfassende Versicherung abgeschlossen habe, sei unmaßgeblich.

Revision

Der 2. Senat hat die Revision zugelassen. Das Verfahren wird jetzt beim Bundesfinanzhof geführt unter dem Aktenzeichen VI R 74/14.

Quelle: ra-online, Finanzgericht Hamburg (pm/pt)

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