Finanzgericht Hamburg Urteil04.11.2014
Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH kein geldwerter Vorteil für die angestellten AnwälteHaftpflichtversicherung besteht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Rechtsanwalts-GmbH
Beiträge einer Rechtsanwalts-GmbH für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 59 j BRAO stellen keinen geldwerten Vorteil für ihre angestellten Anwälte dar, weil im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Rechtsanwalts-GmbH geleistet werden. Ohne Haftpflichtversicherung wird eine Rechtsanwalts-GmbH nämlich nicht zur Anwaltschaft zugelassen. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg hervor.
Die Klägerin, eine nach § 59 c Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, schloss für ihre Zulassung eine eigene Berufshaftpflichtversicherung ab. Die Höhe der zu zahlenden Prämien richtete sich an Anzahl, Funktion und dem zeitlichen Umfang der Tätigkeit der bei der Klägerin angestellten Rechtsanwälte aus. Jeder angestellte Anwalt der Klägerin unterhielt zudem die nach § 51 BRAO für die Zulassung als Rechtsanwalt notwendige persönliche Berufshaftpflichtversicherung. Die Klägerin erhob Klage gegen den Haftungsbescheid des Finanzamts, das meinte, die Klägerin hätte neben den von ihr übernommenen Beiträgen für die persönliche Haftpflichtversicherung der angestellten Anwälte auch die Beiträge ihrer eigenen Haftpflichtversicherung der Lohnsteuer unterwerfen müssen.
Finanzgericht hebt Haftungsbescheid auf
Der 2. Senat gab der Klägerin Recht und hob den Haftungsbescheid auf. Beiträge einer Rechtsanwalts-GmbH für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 59 j BRAO stellten keinen geldwerten Vorteil für ihre angestellten Anwälte dar; sie würden im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Rechtsanwalts-GmbH geleistet, da sie ohne Haftpflichtversicherung nicht zur Anwaltschaft zugelassen werde. Ein nicht unerhebliches Interesse der Arbeitnehmer, das das klägerische Eigeninteresse überlagern könnte, sei nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes ergebe sich ein solches Eigeninteresse nicht aus der Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs zur Übernahme von Beiträgen zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts durch dessen Arbeitgeber. Dass die Angestellten sich beim Abschluss ihrer eigenen Versicherung deswegen auf eine Mindestversicherungssumme zu geringen Beiträgen beschränken könnten, weil die Rechtsanwalts-GmbH eine eigene, umfassende Versicherung abgeschlossen habe, sei unmaßgeblich.
Revision
Der 2. Senat hat die Revision zugelassen. Das Verfahren wird jetzt beim Bundesfinanzhof geführt unter dem Aktenzeichen VI R 74/14.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2015
Quelle: ra-online, Finanzgericht Hamburg (pm/pt)