15.11.2024
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Finanzgericht Hamburg Urteil14.12.2011

Straf­ver­tei­di­gungs­kosten können nicht als Werbungskosten abgezogen werdenÄnderung der Rechtsprechung für Zivil­pro­zess­kosten bleibt ohne Auswirkung auf Prozesse wegen vorsätzlich begangener Straftaten

Das Finanzgericht Hamburg hat die Klage eines Steuer­pflichtigen auf steuerliche Berück­sich­tigung seiner Straf­ver­tei­di­gungs­kosten zurückgewiesen.

Der Kläger ist wegen Vermö­gens­straftaten zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die aus den Straftaten erlangten Geldbeträge hatte er in verschiedene seiner unternehmerisch tätigen Gesellschaften investiert. Da das Finanzamt seine Rechts­an­walts­kosten aus dem Strafprozess von mehr als 100.000 € bei der Einkom­men­steu­er­ver­an­lagung nicht als Werbungskosten berücksichtigte, wandte sich der Kläger an das Finanzgericht Hamburg.

Straf­ver­tei­di­gungs­kosten grundsätzlich nicht abziehbar

Das Finanzgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen. Straf­ver­tei­di­gungs­kosten seien als Folge kriminellen Verhaltens grundsätzlich der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen und nur ausnahmsweise als Werbungskosten oder Betrie­bs­ausgaben abzugsfähig, wenn die Tat gerade in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, vielmehr habe der Kläger mit den Taten sein privates Vermögen vermehren wollen.

Keine außer­ge­wöhnliche Belastung

Die Kosten der Straf­ver­tei­digung seien auch nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil sie nicht wie vom Gesetz verlangt zwangsläufig seien. Zwar entstünden die Kosten in einem solchen Fall als unvermeidbare Folge des gesetzlich vorgesehenen Strafverfahrens; bei vorsätzlich begangenen Taten seien sie jedoch unmittelbare Konsequenz des vermeidbaren, sozial inadäquaten Verhaltens, das zu der Verurteilung geführt habe. Weil das Strafverfahren unausweichliche Folge der geahndeten Tat sei, seien auch seine Kosten so eng mit dieser Tat verbunden, dass sie nicht als unvermeidbare Belastung angesehen werden könnten.

Hinweis auf Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs

Mit dieser Entscheidung hat der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg jenen Überlegungen eine Absage erteilt, die wegen der Recht­spre­chung­s­än­derung des Bundes­fi­nanzhofs zu Zivil­pro­zess­kosten im Urteil vom 12.5.2011 (Az. VI R 42/10) nun auch Straf­ver­tei­di­gungs­kosten als außer­ge­wöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt sehen wollen.

Quelle: ra-online, Finanzgericht Hamburg (pm/pt)

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