21.11.2024
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Finanzgericht Hamburg Beschluss04.04.2011

Finanzgericht Hamburg hält Vorschrift des § 8 c Körper­schaft­steu­er­gesetz für verfas­sungs­widrigVersagung der Verlust­ver­rechnung im Fall eines Gesell­schaf­ter­wechsels verstößt gegen Gleichheitssatz und dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaft­lichen Leistungs­fä­higkeit

Das Finanzgericht Hamburg ist der Auffassung, dass die in § 8 c KStG vorgesehene Versagung der Verlust­ver­rechnung im Fall eines Gesell­schaf­ter­wechsels verfas­sungs­widrig ist und hat daher dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht die Prüfung des § 8 c KStG zur Entscheidung vorgelegt.

Die Vorschrift des § 8 c Körper­schaft­steu­er­gesetz (KStG) regelt die Folgen der Veräußerung von Unternehmen bzw. Anteilen an Unternehmen, bei denen Verluste entstanden sind, die grundsätzlich steuerlich auf zukünftige Veran­la­gungsjahre vorgetragen werden können. Weil es für einen Erwerber interessant sein kann, solche Verlustvorträge zu übernehmen, um sie mit seinen eigenen Gewinnen zu verrechnen, wittert der Gesetzgeber hinter der Anteils­ver­äu­ßerung von Kapital­ge­sell­schaften einen missbräuch­lichen Handel mit den Verlusten (so genannter „Mantelkauf“). In § 8 c KStG bestimmt er, dass die Verlu­st­übernahme vermindert bzw. ganz ausgeschlossen wird, wenn mehr als 25 % bzw. mehr als 50 % der Anteile veräußert werden – und ist dabei über das Ziel hinaus­ge­schossen, wie das Finanzgericht Hamburg meint.

Hintergrund

In dem zu entscheidenden Streitfall hatte die klagende Gesellschaft erst im dritten Jahr ihrer Tätigkeit einen Gewinn erwirtschaftet. Dieser Gewinn bliebe steuerfrei, wenn die Verluste aus den ersten beiden Geschäftsjahren gegengerechnet würden. Weil aber einer der beiden Gesellschafter ausgestiegen war, gingen die auf seinen Anteil (48 %) entfallenden Verluste nach § 8 c Satz 1 KStG verloren – mit der Folge, dass die Klägerin nun Steuerbescheide über zusammen rund 100.000 Euro erhielt.

Finanzgericht erbittet Prüfung des § 8 c KStG durch das Bundes­ver­fas­sungs­gericht

Das Finanzgericht Hamburg ist der Auffassung, dass die in § 8 c KStG vorgesehene Versagung der Verlust­ver­rechnung im Fall eines Gesell­schaf­ter­wechsels gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitssatz und das in ihm begründete Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaft­lichen Leistungs­fä­higkeit verstößt. Da jedoch die Befugnis, eine Vorschrift wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz für verfassungswidrig zu erklären, allein dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht zusteht, hat das Finanzgericht Hamburg mit Beschluss vom 4. April 2011den Richtern in Karlsruhe die Prüfung des § 8 c KStG zur Entscheidung vorgelegt.

Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online

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