14.11.2024
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Dokument-Nr. 20849

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Finanzgericht Hamburg Urteil17.10.2014

Arbeitswege von etwa einer Stunde sind in Ballungszentren üblich und ohne weiteres zumutbarFinanzgericht Hamburg zur Erfor­der­lichkeit einer beruflich begründeten doppelten Haushalts­führung

Fahrtzeiten von etwa einer Stunde in Ballungszentren liegen noch in dem zeitlichen Rahmen, in dem es einem Steuer­pflichtigen zugemutet werden kann, vom eigenen Hausstand aus den Beschäf­ti­gungsort aufzusuchen. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg hervor.

Die seit mehreren Jahren in Hamburg arbeitende und dort eine Wohnung unterhaltende Klägerin machte im Streitjahr erstmals Kosten für eine doppelte Haushalts­führung geltend. Ihren Lebens­mit­telpunkt habe sie in einer Umlandgemeinde, wo sie im Haus ihres Lebensgefährten wohne. Wegen der ungünstigen Verkehr­s­an­bindung habe sie allerdings ihre Wohnung in Hamburg beibehalten und verbringe dort wöchentlich drei bis vier Nächte.

Finanzgericht Hamburg verneint Erfor­der­lichkeit einer doppelten Haushalts­führung

Der 2. Senat hat ihre Klage zurückgewiesen. Eine beruflich begründete doppelte Haushalts­führung setze voraus, dass der Steuer­pflichtige seinen Lebens­mit­telpunkt in einem eigenen Hausstand außerhalb des Beschäf­ti­gungsortes habe und daneben noch eine Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflicher Veranlassung unterhalte, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.

1 Stunde Fahrzeit üblich und zumutbar

Unter Beschäf­ti­gungsort i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG sei allerdings nicht nur die politische Gemeinde – hier Hamburg – sondern auch der Einzugsbereich dieser Gemeinde zu verstehen. Insbesondere in Großstädten, in denen die Wohnstätten der Beschäftigten immer weiter in die Randbereiche und über die politische Grenze einer Gemeinde hinaus („Speckgürtel“) verdrängt würden, seien Fahrtzeiten von etwa einer Stunde üblich und ohne weiteres zumutbar. Vor diesem Hintergrund hat der 2. Senat festgestellt, das Haus des Lebensgefährten liege nicht außerhalb des Beschäf­ti­gungsortes der Klägerin. Das Haus und die Arbeitsstätte der Klägerin seien ca. 36 km voneinander entfernt und die Fahrtzeit betrage - selbst wenn öffentliche Verkehrsmittel benutzt würden – regelmäßig nicht mehr als rund eine Stunde.

Der 2. Senat hat die Klage daneben aber auch wegen verbliebener Zweifel zurückgewiesen, ob die Klägerin im Haus ihres Lebensgefährten tatsächlich einen eigenen Hausstand unterhalten hatte. Nicht ausreichend sei, in einen fremden Haushalt bloß – wie bei den Eltern oder als Besuch – eingegliedert zu sein, ohne die Haushalts­führung verantwortlich mitzubestimmen, wofür die finanzielle Beteiligung ein gewichtiges Indiz sein könne. Der Senat hat ausgeführt, dass verbleibende Zweifel zu Lasten des Steuer­pflichtigen gehen, da er hin-sichtlich der steuer­min­dernden Umstände, hier das Vorliegen einer doppelten Haushalts­führung, die Feststel­lungslast trage.

Quelle: ra-online, Finanzgericht Hamburg (pm/pt)

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