15.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil16.01.2013

Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbarAbzug nachträglicher Werbungskosten kommt auch unter Berück­sich­tigung der Rechtsprechung zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen nicht in Betracht

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung aus der Veräußerung einer vermieteten Immobilie nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall veräußerte die Klägerin im Jahr 2009 vermietete Immobilien und begehrte, die für die vorzeitige Ablösung des Finan­zie­rungs­da­r­lehens im Jahr 2010 angefallene Entschädigung in Höhe von rund 70.000 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen.

Finanzamt: Nachträgliche Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung ist (nicht steuerbarer) Veräußerung zuzuordnen

Das beklagte Finanzamt lehnte den Abzug mit dem Argument ab, die nachträgliche Vorfälligkeitsentschädigung stehe nicht mehr in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften, sondern sei der (nicht steuerbaren) Veräußerung zuzuordnen.

FG: Zehnjährige Veräu­ße­rungsfrist ist abgelaufen

Das Finanzgericht Düsseldorf ist dieser Auffassung gefolgt. Der Abzug nachträglicher Werbungskosten komme auch unter Berück­sich­tigung der neueren Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen nicht in Betracht. Im Streitfall sei die zehnjährige Veräu­ße­rungsfrist nämlich abgelaufen gewesen. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, nach Wegfall der Vermie­tungs­absicht anfallende Schuldzinsen über die vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fälle hinaus zu berücksichtigen.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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