Dokument-Nr. 22949
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil13.07.2016
Erbschaft- und Schenkungsteuer: Im Ausland lebender Schenker hat Anspruch auf denselben Freibetrag wie in Deutschland lebender SchenkerFreibetragsregelung trotz Optionsmöglichkeit unionsrechtswidrig
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 13. Juli 2016 (4 K 488/14 Erb) entschieden, dass eine in Großbritannien lebende Schenkerin, die hinsichtlich eines in Deutschland belegenen Grundstücks (beschränkt) schenkungsteuerpflichtig ist, Anspruch auf denselben Freibetrag hat, wie ein Schenker, der in Deutschland wohnt und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig ist. Das gelte ungeachtet der Möglichkeit, zur unbeschränkten Steuerpflicht zu optieren.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin und ihre Töchter sind deutsche Staatsangehörige. Sie leben in Großbritannien. Die Klägerin war hälftige Miteigentümerin eines in Düsseldorf belegenen Grundstücks. Im September 2011 übertrug sie ihren Miteigentumsanteil auf ihre Töchter. Im Schenkungsvertrag verpflichtete sie sich, die anfallende Schenkungsteuer zu übernehmen. Eine Behandlung der Schenkung als unbeschränkt steuerpflichtig war nicht beantragt worden.
Finanzamt setzt Schenkungsteuer fest
Das Finanzamt setzte gegen die Klägerin Schenkungsteuer fest. Dabei berücksichtigte es einen Freibetrag von jeweils 2.000 Euro, der nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz für beschränkt Steuerpflichtige gilt. Bei unbeschränkter Steuerpflicht ist für Schenkungen an Kinder ein Freibetrag von jeweils 400.000 Euro vorgesehen.
Ungleichbehandlung von beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht mit Kapitalverkehrsfreiheit zu vereinbaren
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte bereits in der Vergangenheit entschieden, dass die gesetzlich vorgesehene Ungleichbehandlung von beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht mit der Kapitalverkehrsfreiheit zu vereinbaren ist. Daraufhin hat der Gesetzgeber ein Recht geschaffen, die Behandlung des Erwerbs als unbeschränkt steuerpflichtig zu beantragen.
FG gibt Klage statt
Das Finanzgericht Düsseldorf legte sodann dem EuGH die Frage vor, ob der Verstoß gegen das Unionsrecht durch diese Optionsregelung beseitigt worden ist. Das hat der EuGH verneint (Urteil vom 8. Juni 2016, Az. C-479/14). Aufgrund dieser Entscheidung hat jetzt das Finanzgericht Düsseldorf der Klage der Klägerin stattgegeben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2016
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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