21.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil13.07.2016

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Im Ausland lebender Schenker hat Anspruch auf denselben Freibetrag wie in Deutschland lebender SchenkerFreibe­trags­re­gelung trotz Optio­ns­mög­lichkeit unions­rechts­widrig

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 13. Juli 2016 (4 K 488/14 Erb) entschieden, dass eine in Großbritannien lebende Schenkerin, die hinsichtlich eines in Deutschland belegenen Grundstücks (beschränkt) schenkung­steuer­pflichtig ist, Anspruch auf denselben Freibetrag hat, wie ein Schenker, der in Deutschland wohnt und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig ist. Das gelte ungeachtet der Möglichkeit, zur unbeschränkten Steuerpflicht zu optieren.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin und ihre Töchter sind deutsche Staats­an­ge­hörige. Sie leben in Großbritannien. Die Klägerin war hälftige Miteigentümerin eines in Düsseldorf belegenen Grundstücks. Im September 2011 übertrug sie ihren Mitei­gen­tums­anteil auf ihre Töchter. Im Schen­kungs­vertrag verpflichtete sie sich, die anfallende Schenkungsteuer zu übernehmen. Eine Behandlung der Schenkung als unbeschränkt steuerpflichtig war nicht beantragt worden.

Finanzamt setzt Schenkungsteuer fest

Das Finanzamt setzte gegen die Klägerin Schenkungsteuer fest. Dabei berücksichtigte es einen Freibetrag von jeweils 2.000 Euro, der nach dem Erbschaftsteuer- und Schen­kung­s­teu­er­gesetz für beschränkt Steuer­pflichtige gilt. Bei unbeschränkter Steuerpflicht ist für Schenkungen an Kinder ein Freibetrag von jeweils 400.000 Euro vorgesehen.

Ungleich­be­handlung von beschränkt und unbeschränkt Steuer­pflichtigen nicht mit Kapita­l­ver­kehrs­freiheit zu vereinbaren

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte bereits in der Vergangenheit entschieden, dass die gesetzlich vorgesehene Ungleich­be­handlung von beschränkt und unbeschränkt Steuer­pflichtigen nicht mit der Kapitalverkehrsfreiheit zu vereinbaren ist. Daraufhin hat der Gesetzgeber ein Recht geschaffen, die Behandlung des Erwerbs als unbeschränkt steuerpflichtig zu beantragen.

FG gibt Klage statt

Das Finanzgericht Düsseldorf legte sodann dem EuGH die Frage vor, ob der Verstoß gegen das Unionsrecht durch diese Optionsregelung beseitigt worden ist. Das hat der EuGH verneint (Urteil vom 8. Juni 2016, Az. C-479/14). Aufgrund dieser Entscheidung hat jetzt das Finanzgericht Düsseldorf der Klage der Klägerin stattgegeben.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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