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Finanzgericht Düsseldorf Urteil21.02.2013

Firmenjet ist von Energiesteuer befreitUnternehmen mit eigener "Flugge­sell­schaft" erfüllt Voraussetzungen für Befreiung von der Energiesteuer

Firmenjets von Konzernen sind dann von der Energiesteuer befreit, wenn das Unternehmen eine gesonderte "Flugge­sell­schaft" unterhält. Dies entschied der Zollsenat des Finanzgerichts Düsseldorf.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Tochter­ge­sell­schaft eines international tätigen Konzerns die alleinige Aufgabe, ein Firmenflugzeug zu betreiben und das dafür erforderliche Personal anzustellen. Neben Trainings- und Werkstattflügen führte die Gesellschaft fast ausschließlich Flüge für das Management des Konzerns und seiner Tochter­ge­sell­schaften durch. Die Gesellschaft beantragte beim Hauptzollamt die Vergütung der für den Treibstoff bezahlten Energiesteuer, soweit dieser für dienstliche Flüge verwendet worden war. Dies wurde ihr versagt, weil die Gesellschaft kein gewerbliches Luftfahrtunternehmen betreibe. Denn sie führe nur "inner­be­triebliche" Flüge für andere Konzern­ge­sell­schaften durch.

Flugzeuge dienen gewerblichen Zwecken

Der Zollsenat des Finanzgerichts Düsseldorf sprach der Gesellschaft die Steuerbefreiung zu. Da sie Flüge für andere Konzern­ge­sell­schaften durchgeführt habe, diene ihr Flugzeug gewerblichen Zwecken. Es komme nicht darauf an, ob die Gesellschaft luftver­kehrs­rechtlich als Luftfahrt­un­ter­nehmen zugelassen sei und auch andere Passagiere befördern dürfe. Die Gesellschaft erfülle daher die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Energiesteuer. Danach dürften bestimmte Kraftstoffe steuerfrei in Luftfahrzeugen verwendet werden. Ausgenommen sei lediglich die private nicht­ge­werbliche Nutzung. Für diese sei aber keine Steuervergütung beantragt worden.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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