14.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil28.02.2012

Flugbenzin: Keine Steuerbefreiung für FirmenflugzeugeIm Unionsrecht festgelegte Steuerbefreiung gilt nur für zugelassene Luftfahrt­un­ter­nehmen und bei Erbringung von Luftfahrt-Dienst­leis­tungen

Die Steuerbefreiung für Flugbenzin steht Luftfahrt­un­ter­nehmen nur für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für die entgeltliche Erbringung von Dienst­leis­tungen zu. Dies entschied der Bundesfinanzhof und setzte damit die Vorgaben eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union um.

Im zugrunde liegenden Streitfall setzte ein Unternehmen, dessen Unter­neh­menszweck nicht im gewerblichen Lufttransport besteht, ein firmeneigenes Flugzeug für Flüge zu Messen und Kunden ein. Darüber hinaus wurden mit dem Flugzeug Wartungs- und Schulungsflüge durchgeführt. Die zu diesen Zwecken verbrauchten Kraftstoffe sind weder nach dem Minera­l­öl­steu­er­gesetz noch bei unmittelbarer Anwendung des Europarechts von der Steuer befreit.

Keine Befreiung von der Energiesteuer für private nicht­ge­werbliche Luftfahrt

Nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG haben die Mitgliedstaaten Lieferungen von Energie­er­zeug­nissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nicht­ge­werb­lichen Luftfahrt von der Energiesteuer zu befreien. Von privater nicht­ge­werb­licher Luftfahrt ist nach der gemein­schafts­recht­lichen Definition dann auszugehen, wenn das Flugzeug zu anderen als kommerziellen Zwecken genutzt wird. Auf Vorlage des erkennenden Senats hatte der Gerichtshof der Europäischen Union für diesen Fall entschieden, die im Unionsrecht festgelegte Steuerbefreiung könnten nur zugelassene Luftfahrt­un­ter­nehmen oder solche Unternehmen in Anspruch nehmen, die Luftfahrt-Dienst­leis­tungen erbringen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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