21.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss20.04.2016

FG Düsseldorf erbittet Vorab­ent­scheidung des EuGH zum Antidumpingzoll auf SchuheGericht äußert Zweifel an vorhandener Rechtsgrundlage für Verordnung

und hat zur Vorbereitung eine entsprechende Durchführungs­verordnung erlassen. Das Finanzgericht Düsseldorf bezweifelt die Gültigkeit einer Durchführungs­verordnung der Europäischen Kommission vom 17. Februar 2016 mit der die Kommission die Wieder­ein­führung eines Antidum­pingzolls auf Schuhe beabsichtigt. Das Finanzgericht hat daher die Frage nach der Gültigkeit der Verordnung dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kommission stellte im Jahr 2005 fest, dass Schuhe aus der Volksrepublik China und Vietnam zu unangemessen niedrigen Preisen in die EU eingeführt werden. Im Rahmen einer Dumpin­g­un­ter­suchung ermittelte sie den angemessenen Preis aufgrund der Inlands­ver­kauf­s­preise Brasiliens. Auf dieser Basis setzte der Rat der Europäischen Union einen Antidumpingzoll fest, der bis zum 31. März 2011 galt. Bereits 2005 hatten chinesische und vietnamesische Schuh­pro­du­zenten bei der Kommission beantragt, wie Hersteller in Markt­wirt­schafts­ländern behandelt zu werden und individuelle Antidum­ping­zollsätze zahlen zu dürfen. Diese Anträge bearbeitete die Kommission jedoch nicht.

EuGH erklärt Verordnungen aufgrund nicht­be­rück­sich­tigter Anträge für ungültig

Dagegen klagten einige Hersteller und erhielten mit Urteilen des EuGH vom 2. Februar 2012 (C-249/10 P) und vom 15. Dezember 2012 (C-247/10 P) Recht. Die den Antidumpingzoll einführenden Verordnungen seien aufgrund der Nicht­be­rück­sich­tigung ihrer Anträge ungültig. Die Urteile wirkten allerdings nur zwischen den Parteien der beiden Klageverfahren. In der Folgezeit klagten Einführer von Schuhen auf Erstattung gezahlten Antidum­pingzolls. Mit Urteil vom 4. Februar 2016 (C-659/13 und C-34/14), das gegenüber jedermann wirkt, wiederholte der EuGH seine Rechts­auf­fassung. Grundsätzlich sei der Antidumpingzoll auf Schuhe zu Recht eingeführt worden. Das gelte jedoch nicht in Bezug auf Hersteller, deren Anträge auf Markt­wirt­schafts­be­handlung unberück­sichtigt geblieben sind.

Kommission will nachträglich individuelle Antidum­ping­zollsätze bestimmen

Die Kommission beabsichtigt nun, nachträglich individuelle Antidum­ping­zollsätze zu bestimmen. Dazu forderte sie die Zollbehörden mit der Verordnung vom 17. Februar 2016 auf, ihr sämtliche Erstat­tungs­anträge vorzulegen, um sie selbst prüfen und über die unbearbeiteten Anträge der ausführenden Hersteller entscheiden zu können. Zugleich untersagte sie den Zollbehörden, Erstattungen vorzunehmen.

FG zweifelt an vorhandener Kompetenz der Kommission zur Durchführung von Erstat­tungs­ver­fahren

Auf die Klage eines Einführers von Schuhen hin hat das Finanzgericht Düsseldorf den EuGH um Vorab­ent­scheidung ersucht. Das Gericht hat Zweifel am Vorliegen einer Rechtsgrundlage für die Verordnung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit der Verordnung eine Maßnahme mit echter Rückwirkung vorbereitet werden soll. Zudem vertritt das Gericht die Auffassung, dass die Kommission keine Kompetenz zur Durchführung von Erstat­tungs­ver­fahren besitze. Diese liege vielmehr bei den nationalen Zollbehörden.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat das Klageverfahren ausgesetzt. Nach Bekanntgabe der Vorab­ent­scheidung des EuGH wird es das Verfahren - unter Zugrundelegung der Vorab­ent­scheidung - fortführen.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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