21.11.2024
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Dokument-Nr. 26002

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Finanzgericht Düsseldorf Urteil16.05.2018

Erbschaft­steuer­befreiung gilt nicht für ein an ein Familien­heim­grund­stück angrenzendes Garten­grundstückIm Grundbuch auf eigener Nummer eingetragenes Flurgrundstück nicht von Steuer­befreiungs­vorschrift erfasst

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass sich die Erbschaft­steuer­befreiung für ein sogenanntes Familienheim nicht auf ein angrenzendes Garten­grundstück erstreckt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Rechtstreits ist die Witwe und Alleinerbin des Erblassers. Der Erblasser war Eigentümer von zwei Flurstücken, die aneinander angrenzen und im Grundbuch auf verschiedenen Blättern eingetragen sind. Das Flurstück 1 (ca. 1.800 qm) ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Das Flurstück 2 (ca. 1.700 qm) ist unbebaut. Beide Flurstücke sind aufgrund einer im Jahr 1969 erteilten Baugenehmigung einheitlich eingefriedet. Die Klägerin nutzt beide Flurstücke zu eigenen Wohnzwecken. Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer begehrte sie für beide Flurstücke die Anwendung der Steuerbefreiung für mit einem Familienheim bebaute Grundstücke.

Finanzamt verneint Anwen­dungs­bereich der Steuer­be­frei­ungs­vor­schrift für unbebautes Flurstück

Das beklagte Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nur für das Flurstück 1. Es vertrat die Ansicht, dass es sich um zwei selbständige wirtschaftliche Einheiten handele. Das Flurstück 2 sei unbebaut und falle daher nicht in den Anwen­dungs­bereich der Steuer­be­frei­ungs­vor­schrift.

Erbin erhebt Klage

Mit der Klage begehrte die Klägerin die Steuer­frei­stellung des Erwerbs beider Flurstücke. Sie machte geltend, dass es sich im Hinblick auf die einheitliche Bezeichnung und Adresse sowie Nutzung der Grundstücke nach der Verkehrs­an­schauung um eine wirtschaftliche Einheit handele.

FG verneint Möglichkeit der Erbschaft­steu­er­be­freiung

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf nicht gefolgt und führte zur Begründung aus, dass der Begriff des mit einem Familienheim bebauten Grundstücks nicht an den Begriff der wirtschaft­lichen Einheit anknüpfe. Es komme daher nicht darauf an, ob die Flurstücke 1 und 2 eine wirtschaftliche Einheit bilden, was aber als zutreffend unterstellt werden könne. Vielmehr sei dieser Begriff in einem zivil­recht­lichen Sinn zu verstehen. Demnach sei ein Grundstück der räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestands­ver­zeichnis eines Grundbuchblatts auf einer eigenen Nummer eingetragen sei. Das Flurstück 2, das an ein mit einem Familienheim bebautes Grundstück angrenze und im Grundbuch auf einer eigenen Nummer eingetragen sei, werde daher nicht von der im Streit stehenden Steuer­be­frei­ungs­vor­schrift erfasst.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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