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Finanzgericht Düsseldorf Urteil16.05.2018
Erbschaftsteuerbefreiung gilt nicht für ein an ein Familienheimgrundstück angrenzendes GartengrundstückIm Grundbuch auf eigener Nummer eingetragenes Flurgrundstück nicht von Steuerbefreiungsvorschrift erfasst
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass sich die Erbschaftsteuerbefreiung für ein sogenanntes Familienheim nicht auf ein angrenzendes Gartengrundstück erstreckt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Rechtstreits ist die Witwe und Alleinerbin des Erblassers. Der Erblasser war Eigentümer von zwei Flurstücken, die aneinander angrenzen und im Grundbuch auf verschiedenen Blättern eingetragen sind. Das Flurstück 1 (ca. 1.800 qm) ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Das Flurstück 2 (ca. 1.700 qm) ist unbebaut. Beide Flurstücke sind aufgrund einer im Jahr 1969 erteilten Baugenehmigung einheitlich eingefriedet. Die Klägerin nutzt beide Flurstücke zu eigenen Wohnzwecken. Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer begehrte sie für beide Flurstücke die Anwendung der Steuerbefreiung für mit einem Familienheim bebaute Grundstücke.
Finanzamt verneint Anwendungsbereich der Steuerbefreiungsvorschrift für unbebautes Flurstück
Das beklagte Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nur für das Flurstück 1. Es vertrat die Ansicht, dass es sich um zwei selbständige wirtschaftliche Einheiten handele. Das Flurstück 2 sei unbebaut und falle daher nicht in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiungsvorschrift.
Erbin erhebt Klage
Mit der Klage begehrte die Klägerin die Steuerfreistellung des Erwerbs beider Flurstücke. Sie machte geltend, dass es sich im Hinblick auf die einheitliche Bezeichnung und Adresse sowie Nutzung der Grundstücke nach der Verkehrsanschauung um eine wirtschaftliche Einheit handele.
FG verneint Möglichkeit der Erbschaftsteuerbefreiung
Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf nicht gefolgt und führte zur Begründung aus, dass der Begriff des mit einem Familienheim bebauten Grundstücks nicht an den Begriff der wirtschaftlichen Einheit anknüpfe. Es komme daher nicht darauf an, ob die Flurstücke 1 und 2 eine wirtschaftliche Einheit bilden, was aber als zutreffend unterstellt werden könne. Vielmehr sei dieser Begriff in einem zivilrechtlichen Sinn zu verstehen. Demnach sei ein Grundstück der räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts auf einer eigenen Nummer eingetragen sei. Das Flurstück 2, das an ein mit einem Familienheim bebautes Grundstück angrenze und im Grundbuch auf einer eigenen Nummer eingetragen sei, werde daher nicht von der im Streit stehenden Steuerbefreiungsvorschrift erfasst.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2018
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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