23.11.2024
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Dokument-Nr. 8421

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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss02.06.2009

FG Düsseldorf zu den Voraussetzungen für einen SpendenabzugSpenden, die aufgrund einer Schen­kungs­auflage geleistet werden, können steuermindernd geltend gemacht werden

Ein Steuer­pflichtiger, der eine Schenkung unter der Auflage erhält, monatliche Leistungen an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen, kann diese Zahlungen später als Spende nach § 10 a Abs. 1 Satz 1 EStG steuermindernd geltend machen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Problematisch ist in diesem Zusammenhang sowohl die Freiwilligkeit als auch die Unent­gelt­lichkeit der Zahlung. Beide Merkmale sind Voraussetzungen für einen Spendenabzug. Nach der im Ausset­zungs­ver­fahren gebotenen summarischen Prüfung bejahte der Senat bei einer Schenkung unter Auflage das ungeschriebene Merkmal der Freiwilligkeit des Spendenabzugs. Zwar habe der Schenker (§ 525 Abs. 1 BGB) oder ein aufla­gen­be­güns­tigter Dritter bzw. eine „zuständige Behörde“ (§ 525 Abs. 2 BGB) gegen den Zuwen­dungs­emp­fänger einen Rechtsanspruch auf Vollzug der Auflage. Allerdings sei das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung jedenfalls dann unschädlich, wenn die Verpflichtung freiwillig eingegangen werde. Im Unterschied zum testamentarisch verfügten Vermächtnis werde die Spenden­ver­pflichtung nicht einseitig aufgezwungen, sondern setze einen Vertragsschluss voraus. Der Zuwen­dungs­emp­fänger sei nicht gezwungen, sich etwas aufdrängen zu lassen, sondern könne dies auch ablehnen.

Auch Schenkung unter Auflage ist vollwertige Schenkung

Auch die Unent­gelt­lichkeit der Spende sei bei summarischer Prüfung zu bejahen, jedenfalls dann, wenn man die Unent­gelt­lichkeit in der Weise verstehe, dass die Ausgabe bei wirtschaft­licher Betrachtung kein Entgelt für eine Leistung des Zuwen­dungs­emp­fängers, also keine konkrete Gegenleistung im Rahmen eines Leistungs­aus­tauschs sein dürfe. Bei der Schenkung unter Auflage handele es sich um eine vollwertige Schenkung. Die Vereinbarung der Auflage begründe zwar eine Verpflichtung des Zuwen­dungs­emp­fängers, es handelt sich bei der Auflage aber nicht um eine Gegenleistung, die erbracht wird, um die Schenkung (als Haupt­leis­tungs­pflicht des Schenkers) zu erhalten.

Quelle: ra-online, FG Düsseldorf

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