21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil15.01.2019

Spendenabzug bei Schenkung unter Ehegatten mit Spendenauflage möglichSchen­kungs­vertrag muss Verpflichtung zur Weiterleitung des Geldbetrags an gemeinnützigen Verein beinhalten

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Ehegatte eine Spende auch dann einkom­men­steu­erlich abziehen kann, wenn ihm der Geldbetrag zunächst von dem anderen Ehegatten geschenkt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehegatten zusam­men­ver­anlagt werden und dass aufgrund einer Auflage im Schen­kungs­vertrag die Verpflichtung besteht, den Geldbetrag an einen gemeinnützigen Verein weiterzuleiten.

In dem zu zugrunde liegenden Fall hatte der - kurz darauf verstorbene - Ehemann seiner Ehefrau einen Geldbetrag von 400.000 Euro geschenkt. Die Ehefrau (Klägerin) gab Teilbeträge von insgesamt 130.000 Euro an zwei gemeinnützige Vereine weiter. Hierzu war sie möglicherweise aufgrund einer Auflage des Schenkers verpflichtet. Die Vereine stellten Zuwen­dungs­be­stä­ti­gungen auf den Namen der Klägerin aus.

Finanzamt versagt Spendenanzug

Das Finanzamt versagte den Spendenabzug mit der Begründung, dass die Ehefrau nicht freiwillig gehandelt habe, sondern aufgrund einer Verpflichtung, die der Ehemann ihr auferlegt habe. Dem schloss sich das Finanzgericht an.

BFH bejaht Spendenabzug aufgrund Spendenauflage

Auf die Revision der Klägerin hob der Bundesfinanzhof dieses Urteil auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Das Finanzgericht muss aufklären, ob der Ehemann der Klägerin den Geldbetrag mit der Auflage geschenkt hat, einen Teilbetrag an die Vereine weiterzugeben. Dann wäre ihr der Spendenabzug zu gewähren. Die erforderliche Freiwilligkeit sei auch dann zu bejahen, wenn die Klägerin als Spenderin zu der Zuwendung zwar rechtlich verpflichtet gewesen sei, diese Verpflichtung - wie hier im Schen­kungs­vertrag - aber ihrerseits freiwillig eingegangen sei. Auch komme es bei zusam­men­ver­an­lagten Eheleuten nicht darauf an, welcher der Eheleute mit einer Zuwendung wirtschaftlich belastet sei. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des § 26 b EStG.

Entscheidung des BFH maßgeblich für künftige Rechtsprechung

In seinem Urteil äußerte sich der Bundesfinanzhof in grundsätzlicher Weise zu den Merkmalen des Spendenbegriffs wie etwa der Unent­gelt­lichkeit, der Freiwilligkeit und der wirtschaft­lichen Belastung. Die Entscheidung wird daher die weitere Rechtsprechung maßgeblich beeinflussen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm)

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