21.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil16.11.2016

Kirchensteuer auf tariflich besteuerte Kapitalerträge als Sonderausgabe abzugsfähigWegfall des Sonder­ausgaben­abzugs hätte bei "Norma­l­ver­an­lagung" Doppelbelastung zur Folge

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die auf regulär tariflich besteuerte Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer als Sonderausgabe abgezogen werden darf.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erhielt im Jahr 2014 eine Gewin­n­aus­schüttung der A GmbH. Neben Kapita­l­er­trag­steuer und Solida­ri­täts­zu­schlag führte die GmbH auch römisch-katholische Kirchensteuer ab. Die Ausschüttung, die dem sogenannten Teilein­künf­te­ver­fahren unterliegt, führt aufgrund einer sogenannten Betrie­b­s­auf­spaltung zu gewerblichen Einkünften des Klägers. In der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für 2014 machte der Kläger die abgeführte Kirchensteuer als Sonderausgabe geltend. Dies erkannte das beklagte Finanzamt nicht an. Dagegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, die Einkünfte aus der Ausschüttung stellten keine privaten Kapital­ein­nahmen dar.

FG lässt Abzug abgeführter Kirchensteuer als Sonderausgabe zu

Das Finanzgericht Düsseldorf ist dem Vorbringen des Klägers gefolgt und hat den Abzug der abgeführten Kirchensteuer als Sonderausgabe zugelassen. Gezahlte Kirchensteuer sei grundsätzlich als Sonderausgabe zu berücksichtigen. Etwas anderes gelte nur, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapita­l­er­trag­steuer oder als Zuschlag auf die nach dem Abgel­tungs­steu­ertarif ermittelte Einkommensteuer gezahlt werde.

Einschränkung des Sonder­aus­ga­be­n­abzugs im Streitfall nicht zulässig

Entgegen der Ansicht des Beklagten greife die Einschränkung des Sonder­aus­ga­be­n­abzugs im Streitfall nicht ein. Denn sie diene der Vermeidung einer Doppel­be­güns­tigung nach Einführung der Abgel­tungs­steuer. Die erhobene Kirchensteuer werde bereits bei der Ermittlung der Höhe der Abgel­tungs­steuer berücksichtigt und könne daher nicht - ein zweites Mal - im Wege des Sonder­aus­ga­be­n­abzugs berücksichtigt werden.

Auf regulär tariflich besteuerte Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer darf als Sonderausgabe abgezogen werden

Dagegen verbleibe es im Fall einer "Norma­l­ver­an­lagung" beim Sonder­aus­ga­be­nabzug, da anderenfalls durch den Wegfall des Sonder­aus­ga­be­n­abzugs trotz voller Besteuerung eine Doppelbelastung eintreten würde. Die auf regulär tariflich besteuerte Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer dürfe als Sonderausgabe abgezogen werden. Dementsprechend sei ein Abzug bei den vorliegenden gewerblichen Kapital­ein­künften, die nicht der Abgel­tungs­steuer unterlägen, anzunehmen.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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