21.11.2024
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Dokument-Nr. 34387

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Finanzgericht Düsseldorf Urteil18.07.2024

Keine Steue­r­er­mä­ßigung für freiwillige Vorauszahlungen auf Hand­werker­leistungenVorauszahlungen für Handwerks­leis­tungen nur im Leistungsjahr absetzbar

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die Gewährung der Steue­r­er­mä­ßigung für Hand­werker­leistungen nach § 35 a Abs. 3 EStG in einem Fall zu entscheiden, in dem die Kläger im Jahr vor der Leistungs­er­bringung freiwillig Vorauszahlungen geleistet hatten.

Die Kläger beauftragten im Streitjahr 2022 ein Unternehmen mit dem Austausch ihrer Heizungsanlage sowie Sanitärarbeiten. Der Kläger schlug mit E-Mail vom 24.11.2022 vor, einen Teil von 2/3 der kalkulierten Lohnkosten als Abschlag bereits in 2022 in Rechnung zu stellen. Eine Reaktion des Handwerks­be­triebs erfolgte nicht. Dennoch überwiesen die Kläger kurz vor Jahresende Beträge in Höhe von insgesamt 5.242 EUR an das Unternehmen. Die beauftragten Arbeiten wurden erst im Folgejahr 2023 durchgeführt. In ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung machten die Kläger die Vorauszahlungen als Handwer­ker­leis­tungen geltend. Dazu führten sie aus, dass es auf den Zeitpunkt der Zahlung ankomme. Zudem liege aufgrund der jeweiligen Angebote eine Rechtsgrundlage für die Zahlungen vor. Das beklagte Finanzamt versagte die Steuerermäßigung, weil im Streitjahr weder Rechnungen vorlägen noch Handwer­ker­leis­tungen erbracht worden seien.

Steue­r­er­mä­ßigung setzt Rechnung im Leistungsjahr voraus

Das FG wies die dagegen erhobene Klage ab. Die Steue­r­er­mä­ßigung nach § 35 a Abs. 3 EStG setze u.a. voraus, dass der Steuer­pflichtige eine Rechnung erhalten habe und die Zahlung auf das Konto des Leistungs­er­bringers erfolgt sei. Beides sei im Streitjahr nicht erfüllt. Die E-Mail des Klägers vom 24.11.2022 stelle keine Rechnung dar. Auch könnten die in 2023 erstellten Rechnungen die fehlenden Rechnungen in 2022 nicht "nachbessern". Zudem seien im Streitjahr keine Aufwendungen "für die Inanspruchnahme von Handwer­ker­leis­tungen" getätigt worden, da die Leistungen erst im Folgejahr erbracht worden seien.

Vorauszahlungen ausschließlich für Lohnkosten weder marktüblich noch sachlich begründet

Die einseitig vom Kläger vorgenommene Zweckbestimmung der Vorauszahlungen ausschließlich für Lohnkosten sei weder marktüblich noch sonst sachlich begründet und daher nicht zu berücksichtigen. Eine steuerliche Anerkennung solcher Vorauszahlungen widerspreche auch dem Gesetzeszweck des § 35 a EStG und der dort vorgesehenen betragsmäßigen Begrenzung der Steue­r­er­mä­ßigung.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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