21.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil11.07.2019

Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus können Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit seinVom Arbeitgeber gezahlte Zuschläge bleiben steuerfrei

Profi-Sport­mann­schaften reisen zu Auswärts­terminen regelmäßig in Mannschafts­bussen an. Diese Fahrzeiten im Mannschaftsbus können zur Arbeitszeit der Sportler und Betreuer gehören. Zahlt ihr Arbeitgeber für die Beför­de­rungs­zeiten einen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, ist dieser steuerfrei. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist eine Profi-Sportmannschaft. Die bei ihr angestellten Spieler und Betreuer sind arbeits­ver­traglich verpflichtet, zu auswärts stattfindenden Terminen im Mannschaftsbus anzureisen. Eine individuelle Anreise ist ihnen nicht erlaubt. Die Klägerin zahlte ihren Arbeitnehmern Zuschläge zu Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit steuerfrei aus.

Finanzamt fordert Nachzahlung von Lohnsteuer

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Lohnzuschlag für das rein passive Verhalten der Arbeitnehmer während der Fahrt im Mannschaftsbus steuerpflichtig sei. Die Beför­de­rungs­zeiten seien nicht mit einer belastenden Tätigkeit der Arbeitnehmer verbunden. Die Klägerin wurde zur Nachzahlung von Lohnsteuer aufgefordert.

FG bejaht Steuerfreiheit der ausgezahlten Lohnzuschläge

Hiergegen setzte sich die Klägerin erfolgreich zur Wehr. Das Finanzgericht Düsseldorf gab ihrer Klage statt und bejahte eine Steuerfreiheit der ausgezahlten Lohnzuschläge. Die Anwendung der einschlägigen Steuer­be­frei­ungs­vor­schrift setze eine tatsächlich geleistete Arbeit an einem Sonntag, Feiertag oder zur Nachtzeit voraus. Hierfür sei lediglich eine vergü­tungs­pflichtige Arbeitszeit erforderlich. Das passive Verhalten der Spieler und Betreuer während der Beförderung im Mannschaftsbus erfülle diese Voraussetzung. Sie seien arbeits­ver­traglich zur Teilnahme an den Fahrten verpflichtet; hierfür hätten sie Zuschläge von der Klägerin erhalten.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online (pm/kg)

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