23.11.2024
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Dokument-Nr. 16706

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Urteil24.11.2017Finanzgericht Düsseldorf13 K 3811/15 G,U und 13 K 3812/15 F
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil24.11.2017

Schätzung von Umsatzerlösen eines Gastro­no­mie­be­triebs anhand einzelner Z-Bons zulässigBerück­sich­tigung von Belegen aus Folgejahren zur Hinzu­schät­zungen zu Umsatzerlösen sachgerecht

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Hinzuschätzung von durch­schnitt­lichen Tageserlösen eines Gastro­no­mie­be­triebs anhand einzelner Z-Bons zulässig ist.

Im zugrunde liegenden Fall stellte das beklagte Finanzamt bei einem Gastro­no­mie­betrieb im Rahmen einer Betriebsprüfung erhebliche Mängel in der Buchführung und in der Kassenführung fest und nahm Hinzu­schät­zungen zu den Umsatzerlösen für die Jahre 2000 bis 2010 vor. Dabei legte es einen durch­schnitt­lichen Tageserlös zugrunde, der sich aus zwei Z-Bons aus August 2012 ergab. Diese hatte die Steuerfahndung im Müll bzw. in der Kasse des Unternehmens aufgefunden. Zudem setzte die Betriebsprüfung einen Sicher­heits­zu­schlag von 10 % an.

Im Rahmen des anschließenden Einspruchs­ver­fahrens erreichte die Klägerin die Berück­sich­tigung eines Sicher­heits­ab­schlags von 20 % (2000 und 2001) bzw. 10 % (übrige Streitjahre) anstelle des Sicher­heits­zu­schlags. Zudem erhöhte das beklagte Finanzamt den Wareneinsatz, indem es diesen aus den geschätzten Erlösen unter Berück­sich­tigung eines Rohge­winn­auf­schlag­satzes von 440 % retrograd ermittelte.

FG erklärt Hinzuschätzung für rechtmäßig

Die dagegen gerichtete Klage blieb überwiegend ohne Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf stellt sich die Hinzuschätzung auf der Einnahmenseite als rechtmäßig dar. Es sei sachgerecht, die Schätzung anhand der durch­schnitt­lichen Tageserlöse, abgeleitet aus den aufgefundenen Z-Bons, vorzunehmen. Andere typische Schät­zungs­formen (Geldverkehrs- und Vermö­gens­zu­wachs­rechnung, Ausbeu­te­ka­l­ku­lation, Zeitrei­hen­ver­gleich, externer Betrie­bs­ver­gleich, Richt­satz­schätzung) kämen im Streitfall von vornherein nicht in Betracht.

Anknüpfen an Ergebnis der Z-Bons nicht zu beanstanden

Die Anknüpfung an das Ergebnis der Z-Bons sei nicht zu beanstanden, da es sich möglicherweise tatsächlich um (noch) nicht manipulierte Einnah­menur­sprungs­auf­zeich­nungen handele. Hingegen sprächen verschiedene Gesichtspunkte dafür, dass die der Buchführung zugrunde gelegten Z-Bons manipuliert worden seien. Wenngleich die Z-Bons aus einem Jahr nach dem Prüfungs­zeitraum stammten, könnten daraus durchaus Rückschlüsse auf die Verhältnisse in den Streitjahren gezogen werden. Dies sei vorzugswürdig gegenüber einem externen Betrie­bs­ver­gleich.

Ermittlung des Wareneinkaufs fehlerhaft

Allerdings habe das Finanzamt den Wareneinkauf zu Unrecht unter Heranziehung eines Rohge­winn­auf­schlag­satzes von 440 % aus dem geschätzten Jahreserlös ermittelt. Zugunsten der Klägerin seien vielmehr die höchsten Rohge­winn­auf­schlagsätze der Richt­satz­sammlung (2000 bis 2006: 317 %, 2007 bis 2009: 335 %, 2010: 400 %) zu berücksichtigen.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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