23.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil25.10.2022

Einkommen­steuer­rechtliche Behandlung von nieder­län­dischem Arbeitslohn30 %-Regelung in den Niederlanden von der Besteuerung freigestellten Anteil des Arbeitslohns bei der Ermittlung der deutschen Bemes­sungs­grundlage zu berücksichtigte

Der nach Anwendung der sog. 30 %-Regelung von der nieder­län­dischen Besteuerung freigestellte Teil des Arbeitslohns ist nicht von der deutschen Bemes­sungs­grundlage auszunehmen, da es sich bei der Regelung um eine echte Steuerbefreiung und nicht um einen pauschalen Werbungs­kos­te­nabzug handelt. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Der Kläger war ausschließlich in Deutschland wohnhaft. Als Ingenieur erhielt er Arbeitslohn von einem nieder­län­dischen Arbeitgeber, welcher dabei von der sog. 30 %-Regelung Gebrauch machte: Hiernach kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach nieder­län­dischem Recht, ohne Nachweis tatsächlich entstandener Kosten, 30 % seines Arbeitslohns steuerfrei auszahlen. In seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für das Streitjahr 2019 teilte der Kläger seinen Gesamtlohn (inkl. des 30 %-Anteils) für Zwecke der Besteuerung anhand der jeweils in den Niederlanden bzw. anderen Ländern geleisteten Arbeitstage auf.

Finanzamt berücksichtigt steuerfreien Anteil bei der Bemes­sungs­grundlage

Im Einkom­men­steu­er­be­scheid wich das beklagte Finanzamt davon insoweit ab, als dass es den nach Anwendung der 30 %-Regelung in den Niederlanden von der Besteuerung freigestellten Anteil des Arbeitslohns bei der Ermittlung der deutschen Bemessungsgrundlage berücksichtigte. Zur Begründung führte es an, dass die freigestellten 30 % des Arbeitslohns keiner nieder­län­discher Besteuerung unterworfen und deshalb nach abkom­mens­recht­lichen Regelungen in Deutschland zu besteuern seien. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Nach seiner Ansicht habe die Niederlande ihr Besteu­e­rungsrecht auch insoweit ausgeübt, als die 30 %-Regelung zur Anwendung gekommen sei. Deutschland habe den Arbeitslohn deshalb, soweit er auf die in den Niederlanden ausgeübte Tätigkeit entfalle, abkom­mens­rechtlich freizustellen.

FG: Tatsächliche Besteuerung entscheidend

Das FG hat die Klage abgewiesen. Deutschland habe nach abkom­mens­recht­lichen Regeln nur diejenigen Teile des Arbeitslohns aus der deutschen Bemes­sungs­grundlage auszunehmen, die tatsächlich durch die Niederlande besteuert worden seien. Dies sei in Höhe des Anteils von 30 % nicht der Fall gewesen, da es sich bei dieser Regelung nach Wortlaut und wirtschaft­licher Betrach­tungsweise um eine Steuerbefreiung und nicht um einen pauschalen Werbungs­kos­te­nabzug handele. Der Senat hat die Revision zugelassen. Die Frage, ob die Anwendung der nieder­län­dischen 30 %-Regelung zu einer teilweisen tatsächlichen Nicht­be­steuerung führt und Deutschland insoweit von einer Steuer­frei­stellung der Einkünfte aus den Niederlanden absehen kann, ist bisher nicht höchst­rich­terlich geklärt.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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