14.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid08.04.2005

Finanzgericht Düsseldorf: Häusliches Arbeitszimmer eines Lehrers und Schulleiters

Der 11. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat die Aufwendung eines Lehrers und Schulleiters für ein häusliches Arbeitszimmer als abzugsfähig anerkannt.

Zwar seien nach den Vorschriften des Einkom­men­steu­er­ge­setzes Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur abziehbar, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Ein derartiger Arbeitsplatz sei aber dann nicht vorhanden, wenn ein Dienstzimmer in der Schule nur für die übertragenen Verwal­tungs­aufgaben, nicht aber für die Lehrtätigkeit bereit gestellt werde und Unterrichtsvor- und –nachbereitung aufgrund der Tempe­ra­tu­r­ab­senkung ab 13.30 Uhr nicht möglich sei.

Quelle: Pressemitteilung de FG Düsseldorf vom 19.04.2005

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