18.10.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid08.10.2012

Keine Nachver­steuerung bei Wechsel vom Vollhafter zum KommanditistenFG Düsseldorf erklärt Nachver­steuerung für rechtswidrig

Das Finanzgericht Düsseldorf hat eine Nachver­steuerung bei einem Wechsel vom Vollhafter zum Kommanditisten für unzulässig erklärt. Die Konstellation des Formwechsels einer GbR in eine GmbH & Co. KG und die damit einhergehende Haftungs­be­grenzung auf Gesell­schaf­terebene wurde von Gesetzgeber bewusst nicht in § 15 a Abs. 3 Satz 3 EStG geregelt.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde eine GbR formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. Das Finanzamt vertrat im Anschluss an eine Betriebsprüfung die Auffassung, dass der Wechsel von der Vollhaf­ter­stellung in die eines Kommanditisten wie eine Haftungs­min­derung i. S. des § 15 a Abs. 3 Satz 3 EStG zu behandeln sei. Der (negative) Saldo der Einkünfte, den die Kommanditisten in den vorangegangenen zehn Jahren erzielt haben, unterliege daher - nach Verrechnung mit einem ggf. vorhandenen positiven Steuer­bi­lanz­kapital - der Nachver­steuerung.

Gesetzgeber hat Formwechsel einer GbR in eine GmbH & Co. KG bewusst nicht in § 15 a Abs. 3 Satz 3 EStG geregelt

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf entgegen getreten. Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit einer steuer­ver­schär­fenden Analogie zu Lasten des Steuer­pflichtigen fehle es an der erforderlichen planwidrigen Unvoll­stän­digkeit des Gesetzes. Der Gesetzgeber habe die Konstellation des Formwechsels einer GbR in eine GmbH & Co. KG und die damit einhergehende Haftungs­be­grenzung auf Gesell­schaf­terebene bewusst nicht in § 15 a Abs. 3 Satz 3 EStG geregelt.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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