Finanzgericht Düsseldorf Urteil08.11.2005
Aufwendungen für Delfintherapie als steuerlich zu berücksichtigende KrankheitskostenAmts- oder vertrauensärztliches Attest notwendig
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, wann Aufwendungen für eine Delfintherapie als steuerlich zu berücksichtigende Krankheitskosten darstellen.
Der 1. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat mit Urteil vom 8. November 2005 entschieden, dass Aufwendungen für eine Delfintherapie nur dann steuerlich (Einkommensteuer) als Krankheitskosten zu berücksichtigen sind, wenn die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest bescheinigt wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2006
Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des FG Düsseldorf vom 15.12.2005