15.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil01.02.2013

Umsatzsteuer: FG Düsseldorf zur Geschäfts­veräußerung im Ganzen beim Verkauf eines Mietwohn­grund­stücksFortführen der Vermietungs­tätigkeit durch Veräußerer führt nicht zur Geschäfts­veräußerung im Ganzen

Wird eine Vermie­ter­tä­tigkeit auch nach der Veräußerung des Mietobjekts vom Veräußerer selbst weiter fortgeführt, stellt dies keine steuerbare Geschäfts­veräußerung im Ganzen dar.

Das klagende Bauunternehmen des zugrunde liegenden Streitfalls hatte im Jahr 2003 ein Wohn- und Geschäftshaus erworben und fortan unter teilweisem Verzicht auf die Umsatz­steu­er­be­freiung vermietet. Dabei hatte es einen Vorsteuerabzug aus den Anschaf­fungs­kosten vorgenommen. Im Jahr 2006 veräußerte das Unternehmen das Grundstück zu einem "Netto-Kaufpreis", verzichtete aber für den Fall einer steuerbaren Grund­s­tücks­über­tragung teilweise auf die Umsatz­steu­er­freiheit. Zugleich schloss die Klägerin einen "General­miet­vertrag" mit der Erwerberin ab. Danach sollte die Erwerberin die Immobilie unter teilweisem Verzicht auf die Umsatz­steu­er­be­freiung an die Klägerin vermieten. Mietforderungen trat die Klägerin siche­rungs­halber an die Erwerberin ab.

Betriebsprüfung verneint nicht steuerbare Geschäfts­ver­äu­ßerung im Ganzen

Hierin sah die Betriebsprüfung - entgegen der Auffassung der Klägerin - keine nicht steuerbare Geschäfts­ver­äu­ßerung im Ganzen. Mangels Unterbrechung des Berich­ti­gungs­zeitraums nahm sie eine Vorsteu­er­kor­rektur vor.

Klägerin ist Vermie­tung­s­tä­tigkeit gegenüber dem Endkunden umsatz­steu­erlich auch nach dem Eigen­tums­übergang zuzurechnen

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf gefolgt. Da die Klägerin ihr Vermie­tungs­un­ter­nehmen auch nach der Veräußerung selbst weiterführe, fehle es an der Fortführung der unter­neh­me­rischen Tätigkeit des Veräußerers durch den Erwerber. Die Vermie­tung­s­tä­tigkeit gegenüber dem Endkunden sei umsatz­steu­erlich auch nach dem Eigen­tums­übergang der Klägerin zuzurechnen. Sie habe insbesondere die Mieten vereinnahmt und sei bei Abschluss neuer Mietverträge als Vermieterin aufgetreten. Die Vereinbarungen gingen über eine bloße Mietgarantie hinaus.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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