21.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil06.06.2014

Verzicht auf Erstat­tungs­an­spruch für mögliche Beitrags­rück­erstattung bei der privaten Kranken­ver­si­cherung führt nicht zur Berück­sich­tigung von SonderausgabenKrank­heits­kosten können allenfalls außer­ge­wöhnliche Belastungen, nicht aber als Sonderausgaben berücksichtigt werden

Der "Verzicht" auf einen Erstat­tungs­an­spruch für selbstgetragene Krankenkosten zur Erlangung einer möglichen Beitrags­rück­erstattung bei der privaten Kranken­ver­si­cherung kann nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Verfahren war die Berück­sich­tigung von Beiträgen zur privaten Kranken­ver­si­cherung als Sonderausgaben streitig. Der Kläger machte in seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für das Jahr 2011 die in diesem Jahr gezahlten Beiträge zur Kranken­ver­si­cherung (so genannte Basis­ab­si­cherung) als Sonderausgaben geltend, ohne die im Jahr 2011 erstatteten Kranken­ver­si­che­rungs­beiträge für das Jahr 2010 in Höhe von 495 Euro abzuziehen. Dagegen zog das beklagte Finanzamt die Erstattung von den Sonderausgaben ab. Mit dem Einspruch und der anschließenden Klage machte der Kläger geltend, dass die Beitrags­rü­ck­er­stattung um 111 Euro - dies entspreche dem Erstat­tungs­betrag, auf den er gegenüber seiner Kranken­ver­si­cherung verzichtet habe - zu mindern sei.

Krank­heits­kosten können bei entsprechender Erstattung allenfalls als außer­ge­wöhnliche Belastungen berücksichtigt werden

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf nicht gefolgt. Zu Recht habe das Finanzamt die Kranken­kas­sen­beiträge für das Jahr 2011 um die gleichartige Beitrags­rü­ck­er­stattung für das Jahr 2010 gekürzt. Der "Verzicht" auf einen Erstat­tungs­an­spruch zur Erlangung der Beitrags­rü­ck­er­stattung könne nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Es fehle an im Jahr 2011 absetzbaren Aufwendungen. Die Beitrags­rü­ck­er­stattung könne nicht nur insoweit als Minde­rungs­posten berücksichtigt werden, als sie die selbst getragenen Krankheitskosten übersteigt. Krank­heits­kosten seien keine Sonderausgaben, sondern allenfalls - bei Bezahlung zu berück­sich­tigende - außer­ge­wöhnliche Belastungen. Schließlich handele es sich bei den Krank­heits­kosten nicht um Beiträge zu Kranken­ver­si­che­rungen; diese seien auf die Erlangung von Versi­che­rungs­schutz gerichtet.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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