15.11.2024
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Dokument-Nr. 15348

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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss14.12.2012

"Reichensteuer" im Veran­la­gungs­zeitraum 2007 verfas­sungs­widrigUngleich­be­handlung von Arbeitnehmern und selbstständigen Unternehmern ungerecht­fertigt

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der im Jahr 2007 erhobene Spitzen­steu­ersatz von 45 % für Arbeitnehmer mit Lohn- und Gehalt­s­ein­künften sowie für Steuer­pflichtige mit Miet- oder Zinseinkünften eine verfas­sungs­widrige Ungleich­be­handlung gegenüber selbständigen Unternehmern und Freiberuflern darstellt, die nur mit 42 % besteuert wurden.

Im zugrunde liegenden Streitfall bezog ein Arbeitnehmer im Jahr 2007 ein Gehalt von über 1,5 Mio. Euro. Das Finanzamt unterwarf die betreffenden Einkünfte dem für Einkommen über 250.000 Euro (Ledige) bzw. 500.000 Euro (Verheiratete) geltenden Spitzen­steu­ersatz von 45 %. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer und machte eine Ungleichbehandlung geltend: Selbständige Unternehmer und Freiberufler, die gleich hohe Einkünfte erzielten, unterlägen nämlich nur dem Spitzen­steu­ersatz von 42 %.

Recht­fer­ti­gungsgrund für Ungleich­be­handlung vom Gesetzgeber nicht angeführt

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf gefolgt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Tatsache, dass im Jahr 2007 Arbeitnehmer mit Lohn- und Gehalt­s­ein­künften sowie Steuer­pflichtige mit Miet- oder Zinseinkünften einem Steuersatz von 45 % unterworfen würden, andere Steuer­pflichtige dagegen maximal 42 % zahlten, eine verfas­sungs­widrige Ungleich­be­handlung darstelle. Ein Recht­fer­ti­gungsgrund sei vom Gesetzgeber nicht angeführt worden.

Das Finanzgericht hat die streitige Rechtsfrage dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht zur Klärung vorgelegt.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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