03.12.2024
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Finanzgericht Bremen Urteil11.04.2012

Erhöhung des Steuersatzes für Geldspielgeräte von 10 % auf 20 % des Einspiel­er­geb­nisses verfas­sungsgemäßFG Bremen hat keine verfas­sungs­recht­lichen Bedenken gegen Höhe der Vergnü­gungs­steuer

Die Erhöhung des Steuersatzes für Geldspielgeräte von 10 % auf 20 % des Einspiel­er­geb­nisses durch die zum 1. April 2011 erfolgte Änderung des § 3 Vergnü­gungs­steu­er­gesetz ist verfas­sungsgemäß. Dies entschied das Finanzgericht Bremen.

Durch das am 1. April 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Vergnü­gungs­steu­er­ge­setzes vom 1. März 2011 (Brem.GBl. 2011, 79 ff. [83]) wurde der Steuersatz für Spiel- und Unter­hal­tungs­au­tomaten mit Gewinn­mög­lichkeit, die über ein manipu­la­ti­o­ns­si­cheres Zählwerk verfügen, von 10 % auf 20 % erhöht.

Spiel­ha­l­len­be­sitzer rügt unzulässigen Doppelbelastung und zu einer Erdrosselung durch Erhöhung des Vergnü­gungs­steu­er­satzes

Ein Unternehmen, das in Bremen eine Spielhalle betreibt, in der solche Geldspielgeräte aufgestellt sind, hatte gegen die entsprechende Steuer­fest­setzung für den Monat April 2011 Klage erhoben. Es machte geltend, durch die Erhöhung des Vergnü­gungs­steu­er­satzes auf 20 % des Einspiel­er­geb­nisses und die Erhebung der Umsatzsteuer i.H.v. 19 % komme es zu einer unzulässigen Doppelbelastung und zu einer Erdrosselung.

Finanzgericht verneint erdrosselnde Wirkung der Vergnü­gungs­steuer

Das Finanzgericht Bremen verneinte verfas­sungs­rechtliche Bedenken gegen § 3 Vergnü­gungs­steu­er­gesetz. Die Höhe des Steuersatzes allein sei ohne weitere Indizien nicht ausreichend, um von einer erdrosselnden Wirkung der Vergnügungssteuer auszugehen. Der Entwicklung des Bestandes an Geldspiel­geräten vor und nach der Erhöhung der Vergnü­gungs­steuer komme indizielle Bedeutung zu. Da in Bremen die Zahl der Geldspielgeräte von 1.662 am 31. Dezember 2010 auf 1.679 am 31. Dezember 2011 gestiegen sei, bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass in Bremen Spiel­ge­rä­teauf­steller ihren Beruf nicht mehr ganz oder teilweise zur wirtschaft­lichen Grundlage ihrer Lebensführung machen könnten.

Quelle: Finanzgericht Bremen/ra-online

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