Dokument-Nr. 13366
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Finanzgericht Bremen Urteil11.04.2012
Erhöhung des Steuersatzes für Geldspielgeräte von 10 % auf 20 % des Einspielergebnisses verfassungsgemäßFG Bremen hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Höhe der Vergnügungssteuer
Die Erhöhung des Steuersatzes für Geldspielgeräte von 10 % auf 20 % des Einspielergebnisses durch die zum 1. April 2011 erfolgte Änderung des § 3 Vergnügungssteuergesetz ist verfassungsgemäß. Dies entschied das Finanzgericht Bremen.
Durch das am 1. April 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Vergnügungssteuergesetzes vom 1. März 2011 (Brem.GBl. 2011, 79 ff. [83]) wurde der Steuersatz für Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die über ein manipulationssicheres Zählwerk verfügen, von 10 % auf 20 % erhöht.
Spielhallenbesitzer rügt unzulässigen Doppelbelastung und zu einer Erdrosselung durch Erhöhung des Vergnügungssteuersatzes
Ein Unternehmen, das in Bremen eine Spielhalle betreibt, in der solche Geldspielgeräte aufgestellt sind, hatte gegen die entsprechende Steuerfestsetzung für den Monat April 2011 Klage erhoben. Es machte geltend, durch die Erhöhung des Vergnügungssteuersatzes auf 20 % des Einspielergebnisses und die Erhebung der Umsatzsteuer i.H.v. 19 % komme es zu einer unzulässigen Doppelbelastung und zu einer Erdrosselung.
Finanzgericht verneint erdrosselnde Wirkung der Vergnügungssteuer
Das Finanzgericht Bremen verneinte verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 3 Vergnügungssteuergesetz. Die Höhe des Steuersatzes allein sei ohne weitere Indizien nicht ausreichend, um von einer erdrosselnden Wirkung der Vergnügungssteuer auszugehen. Der Entwicklung des Bestandes an Geldspielgeräten vor und nach der Erhöhung der Vergnügungssteuer komme indizielle Bedeutung zu. Da in Bremen die Zahl der Geldspielgeräte von 1.662 am 31. Dezember 2010 auf 1.679 am 31. Dezember 2011 gestiegen sei, bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass in Bremen Spielgeräteaufsteller ihren Beruf nicht mehr ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage ihrer Lebensführung machen könnten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2012
Quelle: Finanzgericht Bremen/ra-online
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