21.11.2024
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Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil15.12.2005

Trinkgelder für Mitarbeiter einer Spielbank sind steuerfrei

Trinkgelder, die an Mitarbeiter der Automa­ten­spielbank Berlin gezahlt werden, sind in unbegrenzter Höhe steuerfrei. Dies gilt nach dem jetzt veröf­fent­lichten Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg auch dann, wenn das Trinkgeld über den Arbeitgeber (Spielbank) ausgezahlt wird und der Arbeitnehmer einen arbeits­ver­trag­lichen Anspruch auf Auszahlung gegen den Arbeitgeber hat.

Der Kläger war im Automatenspiel bei der Spielbank Berlin als Kassierer tätig und verpflichtet, Trinkgelder, die er von Besuchern erhielt, unmittelbar in die hierfür bereit gestellten Behälter (sog. Trink­geld­büchsen) einzuwerfen. Die auf diese Weise zentral gesammelten Gelder wurden von der Spielbank nach einem tarif­ver­traglich geregelten Vertei­lungs­sch­lüssel unter den im Automatenspiel tätigen Arbeitnehmern verteilt. Der Kläger erhielt so im Streitjahr Trinkgelder in Höhe von fast € 4.000,-.

Das Finanzgericht entschied nun, dass es sich trotz des vertraglichen Anspruchs des Arbeitnehmers gegen die Spielbank auf Verteilung und Auszahlung des Trinkgelds nicht um Arbeitslohn, sondern um eine freiwillige Zahlung des Spiel­bank­be­suchers im Sinne der Steuerbefreiung für Trinkgelder gemäß § 3 Nr. 51 Einkom­men­steu­er­gesetz - EStG - gehandelt habe. Da § 3 Nr. 51 EStG eine unbegrenzte Steuerbefreiung für Trinkgelder vorsehe, seien die an den Kläger gezahlten Trinkgelder vollständig steuerfrei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Brandenburg vom 06.04.2006

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