21.11.2024
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Dokument-Nr. 7305

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Urteil18.12.2008BundesfinanzhofVI R 49/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2009, 207Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2009, Seite: 207
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Vorinstanz:
  • Finanzgericht Berlin, Urteil12.06.2006, 9 K 9093/06
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil18.12.2008

Gelder aus dem Spielbanktronc sind keine steuerfreien TrinkgelderFür Steuerfreiheit muss eine trink­geld­ty­pische persönliche Beziehung bestehen

Trinkgelder sind nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Es muss zwischen dem Empfänger und dem Geber eine unmittelbare Beziehung bestehen. Wenn dagegen der Arbeitgeber als Zwischeninstanz die Trinkgelder an seine Arbeitnehmer weiterleitet, müssen diese versteuert werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern fortentwickelt. Anlass war die Frage, ob aus dem Tronc-Aufkommen einer Spielbank an dort beschäftigte Arbeitnehmer ausbezahlte Gelder als Trinkgelder im Sinne des § 3 Nr. 51 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) steuerfrei sind. Der Bundesfinanzhof hat dies verneint.

Sachverhalt

Im Streitfall war der Kläger bei der Spielbank Berlin als angestellter Kassierer (Croupier) im Bereich des Automatenspiels tätig. Er erhielt ein Festgehalt und darüber hinaus auf Grundlage des Tarifvertrags einen Anteil am Troncaufkommen in Höhe von rund 18.200,- €. Das Troncaufkommen resultiert daraus, dass Spiel­bank­be­sucher Trinkgeld in Form von Jetons in die zu diesem Zweck aufgestellten Behälter geben.

BFH: Trinkgelder sind nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei

Der Bundesfinanzhof stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf zwei Gründe. Zum einen fehlte es an der trink­geld­ty­pischen persönlichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Spiel­bank­be­sucher, weil das Spiel­ban­ken­gesetz des Landes Berlin die Annahme eines Trinkgelds strikt untersagte und von Spiel­bank­be­suchern dennoch geleistete Zuwendungen unmittelbar an den Arbeitgeber weitergeleitet werden müssen. Zum andern hatte der Kläger die Gelder nicht unmittelbar vom Spiel­bank­be­sucher, sondern von seinem Arbeitgeber erhalten. Damit aber fehlte die Voraussetzung des § 3 Nr. 51 EStG, dass die Trinkgelder "vom Dritten“ gegeben werden. Die ausbezahlten Gelder waren nicht "sein" Trinkgeld, sondern solche der Spielbank, seines Arbeitgebers. Hierin sah der Bundesfinanzhof auch den Unterschied zu Trink­geld­zah­lungen in eine gemeinsame Kasse z.B. beim Friseur- oder Gaststät­ten­gewerbe. Denn dort haben Arbeitnehmer entweder selbst Miteigentum am Inhalt der Trinkgeldkasse oder zumindest aber einen Anspruch auf Herausgabe des Trinkgelds gegen den Arbeitgeber. Die Frage, ob der verfas­sungs­rechtliche Grundsatz der steuerlichen Belas­tungs­gleichheit der seit 2004 betragsmäßig unbegrenzten Steuerbefreiung für Trinkgelder Grenzen setzt, ließ der Bundesfinanzhof im Streitfall dahinstehen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 04/09 des BFH vom 21.01.2009

der Leitsatz

1. Aus dem Spielbanktronc finanzierte Zahlungen an die Arbeitnehmer der Spielbank sind keine steuerfreien Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG.

2. Der Begriff des Trinkgelds, der auch § 3 Nr. 51 EStG zugrunde liegt, setzt grundsätzlich ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer voraus.

3. Wenn der Arbeitgeber selbst Gelder tatsächlich und von Rechts wegen an- und einnehmen, verwalten und buchungs­technisch erfassen muss, sind dies keine dem Arbeitnehmer von Dritten gegebenen Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG.

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