Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil04.04.2002
Kosten für die Zeitschrift "Handelsblatt" sind steuerlich nicht absetzbarKeine reine Fachzeitschrift
Die Aufwendungen eines Bankkaufmanns für die Zeitschrift "Handelsblatt" können steuerlich nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. Dies entschied das Finanzgericht des Landes Brandenburg.
Der Kläger ist Bankkaufmann und als Anlageberater von Privatkunden bei einer deutschen Großbank tätig. Im Streitjahr wandte er DM 693,- für den Bezug der Wirtschaftszeitung "Handelsblatt" auf, die er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend machte. Das Finanzamt erkannte die Kosten steuerlich nicht an und begründete dies damit, dass das sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Einkommensteuergesetz greife, wonach Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst seien, nicht - und zwar auch nicht anteilig - abgezogen werden dürften. Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts.
Gericht: Handelsblatt" enthält eine nicht unbedeutende Anzahl von allgemein interessierenden Beiträgen
Entscheidend sei, dass der objektive Charakter des "Handelsblatts" nicht für eine ausschließlich berufliche Nutzung spreche. Das "Handelsblatt" sei zwar keine typische Tageszeitung, weil ihm ein Lokalteil fehle und es auch nur börsentäglich erscheine. Im Gegensatz zu einer reinen Fachzeitschrift enthalte das "Handelsblatt" aber eine nicht unbedeutende Anzahl von allgemein interessierenden Beiträgen, die die Bereiche Politik, Reisen, Feuilleton, Sport oder Computer beträfen. Diese Themen dienten der Vermittlung von Allgemeinwissen, so dass das steuerliche Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 EStG greife mit der Folge, dass auch ein anteiliger Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten ausgeschlossen sei.
Mit seiner Entscheidung ist das Finanzgericht von einem Urteil des Bundesfinanzhofs (vom 12. November 1982, Az: VI R 193/79) abgewichen, in dem der Bundesfinanzhof die Kosten für den Bezug des "Handelsblatts" als Werbungskosten anerkannt hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Brandenburg vom 18.06.2002