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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil03.12.2013

Bei Gewährung von Kindergeld für volljährige Kinder sind strenge Anforderungen an Ausbildungs­willig­keit zu stellenEine Bewerbung pro Monat über einen Zeitraum von vier Jahren nicht ausreichend

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass die Anforderungen an die Gewährung von Kindergeld für volljährige Kinder, die mangels Ausbil­dungs­platzes keine Berufs­aus­bildung beginnen oder fortsetzen können, strenger zu stellen sind.

Die Gewährung von Kindergeld setzt nach dem Einkom­men­steu­er­gesetz die Ausbil­dungs­wil­ligkeit des Kindes voraus. Ist das Kind nicht bei der Agentur für Arbeit registriert, wird es nach dem aktuellen Urteil nur dann als ausbil­dungs­willig angesehen, wenn es sich selbst intensiv um einen Ausbil­dungsplatz bemüht. Hierfür genügt es nicht, wenn sich das Kind in einem Zeitraum von annähernd vier Jahren durch­schnittlich allenfalls ein Mal im Monat bewirbt. Das gilt erst recht, wenn das Kind nur einen einfachen Schulabschluss (Hauptschule) hat. Damit tritt das Gericht auch der bisherigen Handhabung seitens der Kinder­geld­kassen entgegen, die solche Bemühungen im Einzelfall durchaus als ausreichend angesehen hatten. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg//ra-online

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