21.11.2024
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil02.12.2014

Rückstellungen für "Überversorgung" dürfen in voller Höhe in Bilanz eingestellt werdenUnklare Berechnungs­grund­lage für Überversorgung führt insbesondere bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit zu ungerechten Ergebnissen

Erteilt ein bilanz­pflichtiges Unternehmen einem Angestellten eine Versor­gungs­zusage, die unter Anrechnung sonstiger Rentenansprüche mehr als 75 % der letzten Aktivbezüge beträgt (sogenannte Überversorgung), kann es die entsprechenden Rückstellungen in voller Höhe in seine Bilanz einstellen. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Der 6. Senat wendet sich damit gegen die Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs und die gegenwärtige Praxis der Finanz­ver­waltung.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine GmbH einem Gesellschafter, der zugleich Geschäftsführer war, ein festes monatliches Ruhegehalt von 6.000 DM ab Vollendung des 65. Lebensjahres zugesichert. In seinem letzten aktiven Jahr als Angestellter arbeitete der Geschäftsführer nur noch in Teilzeit. Dadurch reduzierte sich sein monatliches Gehalt um ein Drittel. Bei Ausscheiden aus dem Angestell­ten­ver­hältnis standen ihm neben der betrieblichen Versorgung noch Ansprüche aus der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung und einer von der GmbH abgeschlossenen Direkt­ver­si­cherung zu. Das klagende Unternehmen stellte in den Streitjahren in seinen Bilanzen Rückstellungen ein, die die Versor­gungs­zah­lungen in voller Höhe berück­sich­tigten. Das Einkom­men­steu­er­gesetz sieht in § 6 a Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 vor, dass Werterhöhungen oder Verminderungen der Pensi­ons­leis­tungen nach dem Schluss des Wirtschafts­jahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfanges ungewiss sind, bei der Berechnung des Barwertes der künftigen Pensi­ons­leis­tungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen sind, wenn sie eingetreten sind.

FG stellt sich gegen Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied nun, dass der zur Entscheidung stehende Fall schon nicht vom Geset­zes­wortlaut erfasst sei, weil dem früheren Geschäftsführer eine unabänderliche Versorgungszusage erteilt worden sei, so dass eine Ungewissheit im Gesetzessinne nicht vorliege. Unabhängig davon sei aber auch nicht der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs zu folgen, die bei einer Überversorgung im oben beschriebenen Sinne immer zu einer Kürzung der Pensi­ons­rück­stellung führe.

Berech­nungs­grundlage verschiebt sich wegen reduzierten Gehalts zuungunsten des Versor­gungs­emp­fängers

Diese Rechtsprechung finde keine Stütze im Gesetz, die Grundlagen der Berechnung der Überversorgung seien unklar und führten insbesondere bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeit zu ungerechten Ergebnissen, da sich die Berech­nungs­grundlage wegen des reduzierten Gehalts zuungunsten des Versor­gungs­emp­fängers verschiebe. Dies konterkariere die vom Gesetzgeber gewollte und arbeits­ma­rk­po­litisch sinnvolle Förderung der Altersteilzeit.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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