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Dokument-Nr. 6175

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Urteil29.01.2008Finanzgericht Berlin-Brandenburg5 K 2543/04 B, 5 K 9374/04 B
ergänzende Informationen

Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil29.01.2008

Standa­rd­software ist ein materielles, also körperliches WirtschaftsgutStanda­rd­software als Ware i.S.d. § 2 a Abs. 2 EStG

Standa­rd­soft­wa­re­pro­gramme bzw. sog. Trivi­a­l­pro­gramme sind nach zwei Urteilen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg als "Waren" i.S.d. § 2 a Abs. 2 EStG anzusehen.

In den entschiedenen Fällen hatte ein Steuer­pflichtiger einen Verlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer ausländischen Kapital­ge­sell­schaft, einer US-amerikanischen Inc., erlitten, die Standa­rd­software verkaufte. Solche Verluste können gemäß § 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben Staat ausgeglichen werden, es sei denn, der Steuer­pflichtige weist nach, dass die Verluste aus einer gewerblichen Betriebsstätte im Ausland stammen, die ausschließlich oder fast ausschließlich die Herstellung von Waren - außer Waffen - zum Gegenstand hat.

Diese Voraussetzung sah das beklagte Finanzamt im Einklang mit der wohl h.M. in der finanz­ge­richt­lichen Rechtsprechung und Literatur nicht als gegeben an, weil "Waren" in diesem Sinne nur körperliche Gegenstände sein könnten, Compu­ter­pro­gramme jedweder Art - insbesondere auch Standa­rd­software - jedoch immaterielle, also unkörperliche Wirtschaftsgüter seien.

Kaufgegenstand ist der Datenträger mit dem darin verkörperten Programm

Dieser Argumentation traten die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg nun für Standa­rd­software und Trivi­a­l­pro­gramme entgegen. Im Anschluss an eine Entscheidung des Bundes­ge­richtshofes aus dem Jahre 1987 vertraten sie die Ansicht, dass beim Verkauf von Standa­rd­software und Trivi­a­l­pro­grammen Kaufgegenstand der Datenträger mit dem darin verkörperten Programm und somit ein materielles Wirtschaftsgut sei. Es handele sich um einen Sachverhalt, der sich nicht wesentlich von dem Verkauf eines Buches mit dem darin verkörperten Gedankengut des Autors oder dem Verkauf einer Schallplatte mit dem darin verkörperten Musikstück unterscheide.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 06.06.2008

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