21.11.2024
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Dokument-Nr. 33121

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Beschluss05.04.2023Finanzgericht Berlin-Brandenburg4 K 4054/22
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Beschluss05.04.2023

Streitwert bei Anfechtung eines Gewerbesteuer­zerlegungs­bescheidesFG setz­te den Wert für die Zer­le­gung mit Null an

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat den Streitwert für eine Anfech­tungsklage gegen zwei Gewerbesteuer­zerlegungs­bescheide festgesetzt.

Die Klägerin hatte im Wege der Anfech­tungsklage die Gewer­be­steu­er­mess­be­scheide für 2009 und 2010, die Gewer­be­steu­er­zer­le­gungs­be­scheide für 2009 und 2010 sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewer­be­ver­lustes auf den 31.12.2009 und den 31.12.2010 angefochten. Streitig war in beiden Jahren allein die Höhe des Gewerbeertrags. Nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache waren sich die Beteiligten uneinig über die Höhe des Streitwerts für den Verfah­rens­ge­genstand Zerlegung.

FG: Kein weiterer Streitwert für Zerlegung

Das Gericht hat entschieden, dass für die Zerlegung ein Streitwert von Null anzusetzen sei, weil die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Klägerin nicht über die gewer­be­steu­erliche Auswirkung der begehrten Minderung des Gewerbeertrags hinausgehe. Diese sei aber im Streitwert für den Verfah­rens­ge­genstand Messbetrag zu erfassen und nicht im Wege der Streit­wert­ver­dop­pelung ein zweites Mal im Streitwert für den Verfah­rens­ge­genstand Zerlegung.

BFH-Rechtsprechung uneinheitlich

Die BFH-Rechtsprechung ist in vergleichbaren Konstellationen uneinheitlich. Das Gericht ist der Auffassung des I. Senats des BFH gefolgt (Urteil vom 11.07.2019 - I R 26/18, BStBl. II 2022, 93). Dagegen hatte der IV. Senat des BFH in einer älteren Entscheidung (Beschluss vom 26.11.2002 - IV E 2/02, BFH/NV 2003, 338) eine Streit­wert­ver­dop­pelung angenommen, während der VII. Senat des BFH in einer noch älteren Entscheidung (Beschluss vom 28.01.1986 - VII E 7/85, BFH/NV 1986, 424) für den Zerle­gungs­be­scheid den Auffangstreitwert angesetzt hatte.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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